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Urheberpersönlichkeitsrecht
im Presserecht und Medienrecht
Das Werk des Urhebers
soll nur in der Gestalt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wie er es
mit seinen auch aktuellen ideellen Interessen vereinbaren kann. Anders als § 41
ist § 42 stärker urheberpersönlichkeitsrechtlich geprägt
(Möhring/Nicolini/Spautz § 42 Rn. 1; Schricker/Dietz § 42 Rn. 1; Rehbinder Rn.
588), hier besteht ein direkter Bezug zum Veröffentlichungsrecht nach § 12
(Schricker/Dietz § 42 Rn. 2). Während § 41 dem Veröffentlichungsinteresse des
Urhebers dient, will § 42 dem Urheber die Möglichkeit geben, die (weitere)
Veröffentlichung des Werkes aus ideellen Gründen zu verhindern (Schricker/Dietz
§ 42 Rn. 6). Denn das einmal geschaffene Werk unterliegt den politischen,
religiösen, künstlerischen und wissenschaftlichen Wandlungen der Zeit, denen
sich auch der Urheber nicht verschließen kann. Hat der Urheber sein Werk zu
einem bestimmten Zeitpunkt in der fertiggestellten Form dem
Nutzungsberechtigten zur Verwertung übergeben, muss er wegen seiner engen Bindung
zum Werk die Möglichkeit haben, seine eingeräumten Nutzungsrechte
zurückzurufen, wenn ein Wandel in seiner politischen, religiösen,
künstlerischen oder wissenschaftlichen Überzeugung stattgefunden hat (vgl.
Haberstumpf Rn. 238). Hiervon ist der medienrechtliche Rückrufanspruch des in
seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Verletzten abzugrenzen, der
Medienerzeugnisse zurückrufen kann (Lindner ZUM 2005, 203; Paschke/Busch NJW
2004, 2619, 2621).
Recht am eigenen Bild
Das Recht am eigenen Bild wurde als Teil des
Kunsturhebergesetzes (KUG) vom Gesetzgeber im Jahre 1907 eingeführt. Es ist als
Reaktion auf Auswüchse infolge des Aufkommens der Fotografie und der
Vervielfältigungsmöglichkeiten der Massenmedien zu verstehen. Auslöser war ein
erster „Paparazzi“-Fall: Fotografen waren in das Sterbezimmer Otto von
Bismarcks eingedrungen und hatten den Leichnam fotografiert. Das RG konnte die
Verbreitung der Fotos nur gestützt auf Hausfriedensbruch untersagen (RGZ 45,
170). Die hiermit erkennbar gewordene Regelungslücke sollte durch das KUG
geschlossen werden, das einen Ausgleich zwischen dem Achtungsanspruch der
Persönlichkeit und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit vorzunehmen
sucht (vgl. Verhandlung des Reichstages, 11. Legislaturperiode, II. Session, 1.
Sessionsabschnitt 1905/06 Nr. 30, 1526, 1540 ff.; BVerfG GRUR 2000, 446, 451 –
Caroline von Monaco).
Wort- und
Bildberichterstattung
Unterschiedlich gesehen wird die
Frage, ob die Vorschriften des KUG auch auf die Wortberichterstattung
ausstrahlen und insb. für die Zulässigkeit der Namensnennung analog
heranzuziehen sind (bejahend v. Gamm Wettbewerbsrecht Bd. 1 1. Halbbd. Kap. 24
Rn. 17; Frömming/Peters NJW 1996, 961; Schertz AfP 2000, 505). Der BGH hat dies
zunächst angedeutet (BGH GRUR 1959, 430, 433 – Caterina Valente), später jedoch
festgestellt, dass die Zulässigkeitsgrenzen bei der Wortberichterstattung
weniger eng zu setzen seien als bei der Bildberichterstattung (BGH GRUR 1967,
205, 208 – Vor unserer eigenen Tür). Im gleichen Sinne wird zum Teil für die
Bildberichterstattung ein „qualifiziertes öffentliches Interesse“ verlangt (OLG
Frankfurt AfP 1990, 229, 230; OLG Celle NJW-RR 2001, 335, 336). Das
Bundesverfassungsgericht hat demgegenüber ausdrücklich die These verworfen,
Wortberichterstattung müsse bei vergleichbaren Themen in weiterem Umfang
zulässig sein als Bildberichterstattung (BVerfG NJW 2000, 2194, 2195). Es hat
dabei darauf hingewiesen, dass ein Text durchaus eine größere Intensität
erlangen und das Persönlichkeitsrecht stärker beeinträchtigen könne als ein
Bild. Dies gilt indes auch umgekehrt, und eine pauschale Übernahme der durch
das KUG vorgenommenen Grenzziehung würde dem nicht gerecht. Im Ergebnis ist
daher für die Frage der Zulässigkeit der Namensnennung die analoge Anwendung
der §§ 22 ff. KUG abzulehnen (i. E. ebenso KG Urt. v. 12. 9. 2003, Az. 9 U
192/03 [unveröffentlicht]). Stattdessen hat eine einzelfallbezogene Abwägung
zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht
des Betroffenen zu erfolgen (so im Ergebnis auch KG NJW-RR 2005, 350; Soehring
Rn. 17.10 sowie – wenn auch widersprüchlich – Damm/Rehbock Rn. 253). Die
Konsequenz hieraus ist, dass die Namensnennung zum Beispiel im Falle einer
Berichterstattung über Einzelheiten aus nicht geschützten Sphären des
Betroffenen zulässig sein kann, auch wenn eine Abbildung etwa mangels eines
zeitgeschichtlichen Ereignisses nicht erlaubt wäre.
Digitales Fernsehen.
Internet-TV, IPTV. Push-Dienste.
Auch Digitales Fernsehen wird nach h.
M. trotz der ganz erheblichen technischen Unterschiede gegenüber herkömmlichem
analogen Fernsehen nicht als eine eigenständige Nutzungsart angesehen (statt
vieler Dreier in: Becker/Dreier 123, 145; Schwarz ZUM 2000, 816, 824 f.; v. Gamm
ZUM 1994, 591, 593; Lütje FS W. Schwarz 140 f.; Schricker/Katzenberger § 88 Rn.
48). Umstritten ist, ob dies auch für IPTV und Mobile-TV zu gelten hat (Ory ZUM
2007, 1, 4; ausführlich § 19 a Rn. 34 ff.; Vor §§ 20–20 b Rn. 11). Der
linearen, d. h. Echtzeitübertragung von Datenpaketen über das Internet
(Streaming) kommt keine gegenüber der herkömmlichen TV-Sendelizenz
eigenständige Bedeutung zu; sie ist vom Sendebegriff umfasst (näher Vor §§
20–20 b Rn. 14), da diese dem herkömmlichen Rundfunk aus der Empfängerperspektive
gleichkommt. Auch medienrechtlich kommt eine öffentliche Lizenzpflicht nach §
20 Abs. 1 RStV in Betracht, was sich auf das vom Lizenznehmer verfolgte
Absatzmodell wirtschaftlich und mithin auch urheberrechtlich auswirkt
(Reinemann ZUM 2006, 523, 526, 528). Die technischen Unterschiede der
Übertragungsart (Internet-Protokoll oder TV-Sendetechnik) genügen nicht dazu,
das Internet-TV/Webcasting/Streaming als eigenständige Nutzungsart gegenüber
dem Senderecht zu qualifizieren. Die Grenze zu eigenständigen, ggf. neuen
Nutzungsart ist bei individualisierter Bezahlung (Pay-per-View, Push-Dienste,
Near-Video-demand) zu ziehen (str.); Pay-TV und Pay-per-View sollen nach a. A.
des KG ZUM-RD 2000, 384 keine neue Nutzungsart sein, str.; richtiger a. A.
näher § 31 a Rn. 26 m. w. N.; Schricker/Schricker § 31 Rn. 30 a, Reber GRUR
1998, 792, 796 f.) und stets bei individuellem Abruf (s. u. Abrufrechte Video
on demand, Pull-Dienste). Bei der Übertragung über das Internet ist zu
unterscheiden, ob diese nicht-linear zum Download auf einen (Zwischen-)Speicher
oder linear als unmittelbare Echtzeitübertragung (Streaming, Webcasting,
Internet-TV) geschieht. Internet-Download: Nach einer Entscheidung des LG
München I (ZUM-RD 2000, 77) stellt jedenfalls die Digitalisierung eines
Fernsehbeitrages und die anschließende „Verwendung im Internet“ durch
Bereitstellen auf einem Server zum individuellen Abruf eine eigene Nutzungsart
dar, die durch das Recht zur Fernsehausstrahlung, Sendung nicht gedeckt ist
(Frohne ZUM 2000, 810, 814; Schwarz ZUM 2000, 816 ff., 828; Lütje in:
Hoeren/Sieber Teil 7.2 Rn. 107; Fromm/Nordemann/Hertin §§ 31/32 Rn. 18; Reber
GRUR 1998, 792 ff., 796). Gegen die Annahme des Sendens sprechen die
unterschiedlichen medienrechtlichen Definitionen von Rundfunk, Medien- und
Verteildiensten nach § 2 Abs. 1 RStV, § 2 Abs. 1 MDStV, § 2 S. 1 Nr. 4 TMG.
Video-on-Demand ist als closed-circuit-Recht ebenfalls nicht anwendbar, weil
diese Nutzung nicht die unbegrenzte Öffentlichkeit einschließt. Das Internet
ist einer geografischen oder sonstigen Beschränkung noch nicht zugänglich,
solange keine effektiven Techniken zur Verfügung stehen (zu den EU-rechtlichen
Anforderungen an eine territoriale Lizenzierung vgl. Christmann ZUM 2006, 23,
25 f., 27; zum Sonderfall der Push-Dienste, bei denen der Nutzer trotz linearer
(„gesendeter“) Verbreitung non linear, d. h. jederzeit – nach Anforderung und
Empfang eines Berechtigungsschlüssels – auf das Angebot zugreift). Zukünftig
werden möglicherweise. effektive Verschlüsselungstechniken und
Zugangsbeschränkungen diesbezüglich zu einer neuen Beurteilung führen.