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Rechtsgebiete > Medien- & Presserecht
 
Zwischen den Persönlichkeitsrechten des Einzelnen einerseits und dem Recht der Presse- und Meinungsfreiheit andererseits kommt es zwangsläufig zu Interessenkonflikten. Das Medien- und Presserecht dient dazu, diesen Interessenkonflikt aufzulösen.
 
Der Schwerpunkt liegt dabei auf dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes vor falscher Berichterstattung, dem Schutz der Privatsphäre vor unerwünschter (wahrer) Wort- und Bildberichterstattung sowie der unerwünschter Kommerzialisierung des Individuums.
 
Gewährleistet wird der Interessenausgleich durch das Kunst- und Urheberrechtsgesetz, Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, die Pressegesetze der Länder, den Rundfunkstaatsvertrag und das Telemediengesetz etc.
 
 
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© Rechtsanwalt Michael Plüschke

 

 

 

 

 

 

 

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Urheberpersönlichkeitsrecht im Presserecht und Medienrecht

 Das Werk des Urhebers soll nur in der Gestalt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wie er es mit seinen auch aktuellen ideellen Interessen vereinbaren kann. Anders als § 41 ist § 42 stärker urheberpersönlichkeitsrechtlich geprägt (Möhring/Nicolini/Spautz § 42 Rn. 1; Schricker/Dietz § 42 Rn. 1; Rehbinder Rn. 588), hier besteht ein direkter Bezug zum Veröffentlichungsrecht nach § 12 (Schricker/Dietz § 42 Rn. 2). Während § 41 dem Veröffentlichungsinteresse des Urhebers dient, will § 42 dem Urheber die Möglichkeit geben, die (weitere) Veröffentlichung des Werkes aus ideellen Gründen zu verhindern (Schricker/Dietz § 42 Rn. 6). Denn das einmal geschaffene Werk unterliegt den politischen, religiösen, künstlerischen und wissenschaftlichen Wandlungen der Zeit, denen sich auch der Urheber nicht verschließen kann. Hat der Urheber sein Werk zu einem bestimmten Zeitpunkt in der fertiggestellten Form dem Nutzungsberechtigten zur Verwertung übergeben, muss er wegen seiner engen Bindung zum Werk die Möglichkeit haben, seine eingeräumten Nutzungsrechte zurückzurufen, wenn ein Wandel in seiner politischen, religiösen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Überzeugung stattgefunden hat (vgl. Haberstumpf Rn. 238). Hiervon ist der medienrechtliche Rückrufanspruch des in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Verletzten abzugrenzen, der Medienerzeugnisse zurückrufen kann (Lindner ZUM 2005, 203; Paschke/Busch NJW 2004, 2619, 2621).

 

 

Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild wurde als Teil des Kunsturhebergesetzes (KUG) vom Gesetzgeber im Jahre 1907 eingeführt. Es ist als Reaktion auf Auswüchse infolge des Aufkommens der Fotografie und der Vervielfältigungsmöglichkeiten der Massenmedien zu verstehen. Auslöser war ein erster „Paparazzi“-Fall: Fotografen waren in das Sterbezimmer Otto von Bismarcks eingedrungen und hatten den Leichnam fotografiert. Das RG konnte die Verbreitung der Fotos nur gestützt auf Hausfriedensbruch untersagen (RGZ 45, 170). Die hiermit erkennbar gewordene Regelungslücke sollte durch das KUG geschlossen werden, das einen Ausgleich zwischen dem Achtungsanspruch der Persönlichkeit und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit vorzunehmen sucht (vgl. Verhandlung des Reichstages, 11. Legislaturperiode, II. Session, 1. Sessionsabschnitt 1905/06 Nr. 30, 1526, 1540 ff.; BVerfG GRUR 2000, 446, 451 – Caroline von Monaco).

 

 

Wort- und Bildberichterstattung                  

            Unterschiedlich gesehen wird die Frage, ob die Vorschriften des KUG auch auf die Wortberichterstattung ausstrahlen und insb. für die Zulässigkeit der Namensnennung analog heranzuziehen sind (bejahend v. Gamm Wettbewerbsrecht Bd. 1 1. Halbbd. Kap. 24 Rn. 17; Frömming/Peters NJW 1996, 961; Schertz AfP 2000, 505). Der BGH hat dies zunächst angedeutet (BGH GRUR 1959, 430, 433 – Caterina Valente), später jedoch festgestellt, dass die Zulässigkeitsgrenzen bei der Wortberichterstattung weniger eng zu setzen seien als bei der Bildberichterstattung (BGH GRUR 1967, 205, 208 – Vor unserer eigenen Tür). Im gleichen Sinne wird zum Teil für die Bildberichterstattung ein „qualifiziertes öffentliches Interesse“ verlangt (OLG Frankfurt AfP 1990, 229, 230; OLG Celle NJW-RR 2001, 335, 336). Das Bundesverfassungsgericht hat demgegenüber ausdrücklich die These verworfen, Wortberichterstattung müsse bei vergleichbaren Themen in weiterem Umfang zulässig sein als Bildberichterstattung (BVerfG NJW 2000, 2194, 2195). Es hat dabei darauf hingewiesen, dass ein Text durchaus eine größere Intensität erlangen und das Persönlichkeitsrecht stärker beeinträchtigen könne als ein Bild. Dies gilt indes auch umgekehrt, und eine pauschale Übernahme der durch das KUG vorgenommenen Grenzziehung würde dem nicht gerecht. Im Ergebnis ist daher für die Frage der Zulässigkeit der Namensnennung die analoge Anwendung der §§ 22 ff. KUG abzulehnen (i. E. ebenso KG Urt. v. 12. 9. 2003, Az. 9 U 192/03 [unveröffentlicht]). Stattdessen hat eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zu erfolgen (so im Ergebnis auch KG NJW-RR 2005, 350; Soehring Rn. 17.10 sowie – wenn auch widersprüchlich – Damm/Rehbock Rn. 253). Die Konsequenz hieraus ist, dass die Namensnennung zum Beispiel im Falle einer Berichterstattung über Einzelheiten aus nicht geschützten Sphären des Betroffenen zulässig sein kann, auch wenn eine Abbildung etwa mangels eines zeitgeschichtlichen Ereignisses nicht erlaubt wäre.

 

Digitales Fernsehen. Internet-TV, IPTV. Push-Dienste.              

            Auch Digitales Fernsehen wird nach h. M. trotz der ganz erheblichen technischen Unterschiede gegenüber herkömmlichem analogen Fernsehen nicht als eine eigenständige Nutzungsart angesehen (statt vieler Dreier in: Becker/Dreier 123, 145; Schwarz ZUM 2000, 816, 824 f.; v. Gamm ZUM 1994, 591, 593; Lütje FS W. Schwarz 140 f.; Schricker/Katzenberger § 88 Rn. 48). Umstritten ist, ob dies auch für IPTV und Mobile-TV zu gelten hat (Ory ZUM 2007, 1, 4; ausführlich § 19 a Rn. 34 ff.; Vor §§ 20–20 b Rn. 11). Der linearen, d. h. Echtzeitübertragung von Datenpaketen über das Internet (Streaming) kommt keine gegenüber der herkömmlichen TV-Sendelizenz eigenständige Bedeutung zu; sie ist vom Sendebegriff umfasst (näher Vor §§ 20–20 b Rn. 14), da diese dem herkömmlichen Rundfunk aus der Empfängerperspektive gleichkommt. Auch medienrechtlich kommt eine öffentliche Lizenzpflicht nach § 20 Abs. 1 RStV in Betracht, was sich auf das vom Lizenznehmer verfolgte Absatzmodell wirtschaftlich und mithin auch urheberrechtlich auswirkt (Reinemann ZUM 2006, 523, 526, 528). Die technischen Unterschiede der Übertragungsart (Internet-Protokoll oder TV-Sendetechnik) genügen nicht dazu, das Internet-TV/Webcasting/Streaming als eigenständige Nutzungsart gegenüber dem Senderecht zu qualifizieren. Die Grenze zu eigenständigen, ggf. neuen Nutzungsart ist bei individualisierter Bezahlung (Pay-per-View, Push-Dienste, Near-Video-demand) zu ziehen (str.); Pay-TV und Pay-per-View sollen nach a. A. des KG ZUM-RD 2000, 384 keine neue Nutzungsart sein, str.; richtiger a. A. näher § 31 a Rn. 26 m. w. N.; Schricker/Schricker § 31 Rn. 30 a, Reber GRUR 1998, 792, 796 f.) und stets bei individuellem Abruf (s. u. Abrufrechte Video on demand, Pull-Dienste). Bei der Übertragung über das Internet ist zu unterscheiden, ob diese nicht-linear zum Download auf einen (Zwischen-)Speicher oder linear als unmittelbare Echtzeitübertragung (Streaming, Webcasting, Internet-TV) geschieht. Internet-Download: Nach einer Entscheidung des LG München I (ZUM-RD 2000, 77) stellt jedenfalls die Digitalisierung eines Fernsehbeitrages und die anschließende „Verwendung im Internet“ durch Bereitstellen auf einem Server zum individuellen Abruf eine eigene Nutzungsart dar, die durch das Recht zur Fernsehausstrahlung, Sendung nicht gedeckt ist (Frohne ZUM 2000, 810, 814; Schwarz ZUM 2000, 816 ff., 828; Lütje in: Hoeren/Sieber Teil 7.2 Rn. 107; Fromm/Nordemann/Hertin §§ 31/32 Rn. 18; Reber GRUR 1998, 792 ff., 796). Gegen die Annahme des Sendens sprechen die unterschiedlichen medienrechtlichen Definitionen von Rundfunk, Medien- und Verteildiensten nach § 2 Abs. 1 RStV, § 2 Abs. 1 MDStV, § 2 S. 1 Nr. 4 TMG. Video-on-Demand ist als closed-circuit-Recht ebenfalls nicht anwendbar, weil diese Nutzung nicht die unbegrenzte Öffentlichkeit einschließt. Das Internet ist einer geografischen oder sonstigen Beschränkung noch nicht zugänglich, solange keine effektiven Techniken zur Verfügung stehen (zu den EU-rechtlichen Anforderungen an eine territoriale Lizenzierung vgl. Christmann ZUM 2006, 23, 25 f., 27; zum Sonderfall der Push-Dienste, bei denen der Nutzer trotz linearer („gesendeter“) Verbreitung non linear, d. h. jederzeit – nach Anforderung und Empfang eines Berechtigungsschlüssels – auf das Angebot zugreift). Zukünftig werden möglicherweise. effektive Verschlüsselungstechniken und Zugangsbeschränkungen diesbezüglich zu einer neuen Beurteilung führen.