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Rechtsgebiete > Urheberrecht
Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen. Im
Urheberrechtsgesetz
werden sie als "Werk" bezeichnet . Hierzu zählen musikalische Kompositionen, wissenschaftliche und literarische Texte, Computerprogramme, Werke der bildenden Kunst, Filme, Gebäude u.a.
Unterschieden wird zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Urhebers wie Namensnennung und Schutz vor Entstellung einerseits sowie dem Verwertungsrecht andererseits.
Die Verwertungsrechte ermöglichen die wirtschaftliche Nutzung des geistigen Eigentums. Der Rechteinhaber kann an ihnen Nutzungsrechte (Lizenzen) in den unterschiedlichsten Gestaltungsformen und Begrenzungen einräumen; meist gegen Entgelt.
Im öffentlichen Interesse unterliegt das Urheberrecht einer Vielzahl von Schranken, wie zu Schul- und Unterrichtszwecken, der Rechtspflege, der Wissenschaft, der Presse- und Meinungsfreiheit, der Gleichstellung von Behinderten sowie die Vervielfältigung zum eigenen privaten Gebrauch.
Neben dem Schutz der geistigen Schöpfung gewährt das Urheberrecht auch einen Leistungsschutz für Investitionen in geistige Leistungen, ohne daß eine eigene schöpferische Beteiligung notwendig ist (z.B. für Veranstalter, Filmproduzenten, Datenbankhersteller, Sendeunternehmen etc.).
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© Rechtsanwalt Michael Plüschke
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