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Rechtsgebiete > Urheberrecht
 
Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen. Im Urheberrechtsgesetz werden sie als "Werk" bezeichnet . Hierzu zählen musikalische Kompositionen, wissenschaftliche und literarische Texte, Computerprogramme, Werke der bildenden Kunst, Filme, Gebäude u.a.
 
Unterschieden wird zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Urhebers wie Namensnennung und Schutz vor Entstellung einerseits sowie dem Verwertungsrecht andererseits.
 
Die Verwertungsrechte ermöglichen die wirtschaftliche Nutzung des geistigen Eigentums. Der Rechteinhaber kann an ihnen Nutzungsrechte (Lizenzen) in den unterschiedlichsten Gestaltungsformen und Begrenzungen einräumen; meist gegen Entgelt.
 
Im öffentlichen Interesse unterliegt das Urheberrecht einer Vielzahl von Schranken, wie zu Schul- und Unterrichtszwecken, der Rechtspflege, der Wissenschaft, der Presse- und Meinungsfreiheit, der Gleichstellung von Behinderten sowie die Vervielfältigung zum eigenen privaten Gebrauch.
 
Neben dem Schutz der geistigen Schöpfung gewährt das Urheberrecht auch einen Leistungsschutz für Investitionen in geistige Leistungen, ohne daß eine eigene schöpferische Beteiligung notwendig ist (z.B. für Veranstalter, Filmproduzenten, Datenbankhersteller, Sendeunternehmen etc.).
 
 
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© Rechtsanwalt Michael Plüschke

 

 

 

 

 

 

 

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Lizenzierung von Musikrechten

durch Verwertungsgesellschaften in Europa Der Beitrag gibt einen Überblick über die Rahmenbedingungen für die Erteilung von Mehrstaatenlizenzen in Europa und die als Reaktion auf die Kommissionsempfehlung für Online-Musikdienste vom Oktober 2005 entwickelten neuen Lizenzierungsmodelle. Schließlich werden die Funktionsweise eines solchen Lizenzierungsmodells und einige der aus der aktuellen Entwicklung entstehende Problemfelder am Beispiel der CELAS GmbH dargestellt. Nach dem traditionellen System der Gegenseitigkeitsverträge kann eine Verwertungsgesellschaft nur ihr eigenes Repertoire weltweit lizenzieren1, die Repertoires ausländischer Gesellschaften werden ihr nur für die Lizenzierung im jeweiligen Verwaltungsgebiet übertragen2 - das Gleiche gilt für die durch Subverlage eingebrachten Rechte. Für Online- oder Mobilfunknutzungen von Musikwerken, wie z.B. Downloads, müssen Aufführungs- und Vervielfältigungslizenzen für alle Abrufstaaten erworben werden3, was eine Vielzahl von Transaktionen voraussetzt. Der Erwerb einer mehrere Staaten abdeckenden Lizenz Alich: Neue Entwicklungen auf dem Gebiet der Lizenzierung von Musikrechten durch Verwertungsgesellschaften in Europa    GRUR Int 2008 Heft 12          997       von einer Verwertungsgesellschaft war bisher nicht möglich4.

 

Urheberrecht und Urheberrecht.

                                    Die Werkarten sind nicht streng abgegrenzt. Ein und dieselbe schöpferische Leistung kann daher unter verschiedenen Werkarten in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 definiert werden (s. dazu § 2 Rdz. 2). Da es sich aber nur um eine Leistung handelt, entsteht dadurch auch nur ein Urheberrecht. Der Urheber kann deshalb nicht zweimal die ausschließlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte z. B. an einer von ihm verfremdeten Fotografie einräumen, weil sie sowohl den Werken der bildenden Künste als auch den Lichtbildwerken zugeordnet werden kann. Anders ist es hingegen, wenn der Urheber sowohl die Musik als auch den Text z. B. zu einer Oper, einem Musical oder Schlager schreibt oder seine Texte selbst illustriert. Da nach § 8 und h. M. ein einziges Werk nur entsteht, wenn die Beiträge sich nicht gesondert verwerten lassen (s. dazu näher § 8 Rdz 10 ff.), entstehen in einer Person zwei Urheberrechte, mit der Folge, daß der Urheber über die Rechte an der Musik und dem Text gesondert verfügen kann. Das gilt entsprechend für den Filmregisseur, der zugleich das Drehbuch geschrieben hat (zum Verhältnis Filmregisseur und Theaterregisseur s. Rdz. 16 ff.). Dessen Rechte werden jedoch gem. den §§ 88 ff. zugunsten des Filmherstellers i. S.des § 94 eingeschränkt. ..

 

Urheberrechtsverletzung...                          

Lässt der Verleger unter Hinweis auf § 7 Exemplare herstellen, ohne dass die in Rdn 2–5 aufgeführten Voraussetzungen tatsächlich zutreffen, so liegt eine Urheberrechtsverletzung mit den sich aus § 97 UrhG ergebenden zivil- und strafrechtlichen Folgen vor. Darüber hinaus begeht der Verleger eine positive Vertragsverletzung, da er seinen vertraglichen Nebenpflichten (Schutz- und Erhaltungspflichten, Treuepflicht) zuwiderhandelt (ebenso im Ergebnis Goldbaum S 249); bei schwerwiegender Vertragsverletzung kann dem Verfasser ein Rücktrittsrecht entsprechend § 32 (s unten § 32 Rdn 7) erwachsen (ebenso im Ergebnis Allfeld § 49; Riedel § 7 Anm 6). Nimmt der Verleger in

 

Urheberrechtsverletzungen im Internet       

                         Bei der Bereitstellung von urheberrechtlich geschützten Inhalten im Internet kann der Berechtigte überall Klage erheben, wo die Inhalte abrufbar sind (KG NJW 1997, 3321 – concertconcept.com; OLG Karlsruhe MMR 1999, 604, 605 – badwildbad.com; Schack JZ 1998, 753, 762; Intveen 137 ff.). Aus dieser Regel folgt eine Allzuständigkeit deutscher Gerichte für weltweite Streitigkeiten (Pichler in: Hoeren/Sieber Teil 31 Rn. 19; krit. Berger GRUR Int 2005, 465, 466). Dieser sog. fliegende Gerichtsstand ermöglicht ein forum shopping (vgl. Schack Internationales Zivilverfahrensrecht Rn. 220 ff.). Der Kläger kann sich also den Klageort aussuchen. Da jedes Gericht sein eigenes internationales Privatrecht anwendet, kann der Kläger mit der Wahl des Klageortes auch das Kollisionsrecht wählen. Für denjenigen, der urheberrechtlich geschützte Werke im Internet zugänglich macht, ist diese Situation nachteilig. Er muss sich auf das vom Kläger gewählte Forum einlassen. Dieser Nachteil belastet den Anbieter jedoch nicht unbillig, der das Internet für seine Zwecke nutzt, um weltweite Wirkung zu erzielen (Intveen 139). Wer weltweit Werke anbietet, muss grundsätzlich eine weltweite Gerichtspflichtigkeit als Folge in Kauf nehmen (Schack MMR 2000, 135, 138). Um die Anzahl der zuständigen Gerichte bei Urheberrechtsverletzungen im Internet einzuschränken, wird in der Literatur gefordert, die alleinige Abrufbarkeit einer Internetseite nicht zur Begründung des deliktischen Gerichtsstandes ausreichen zu lassen. Maßgeblich solle vielmehr die bestimmungsgemäße Wirkung sein, wofür bspw. die Sprache der Internetseite, Angaben zu Zahlungsmodalitäten und mögliche Disclaimer als Anhaltspunkte berücksichtigt werden sollen (Danckwerts GRUR 2007, 104, 107). Auch der Bundesgerichtshof hat in einer neueren Entscheidung die Zuständigkeit deutscher Gerichte unter anderem damit begründet, dass die Website, auf der die urheberrechtsverletzenden Plagiate angeboten wurden, in deutscher Sprache gehalten war (BGH WRP 2007, 1219, 1221 Rn. 18 – Wagenfeld-Leuchte). Aus der Entscheidung darf indes nicht geschlossen werden, dass das Angebot in einer anderen als der deutschen Sprache einem deutschen Gerichtsstand entgegenstehen könnte. Während Aspekte wie bspw. die Sprache einer Webseite im Wettbewerbsrecht durchaus sachgerecht erscheinen mögen, ist eine restriktive Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften bei Urheberrechtsverletzungen grds. unangebracht. Werden bspw. Filme oder Musik illegal zum Download angeboten, so liegt es auf der Hand, dass die Sprache die Webseite und die Zahlungsmodalitäten für die Bestimmung des Zuständigkeit unerheblich sind. Aber auch dann, wenn das Werk nicht unmittelbar heruntergeladen werden kann, sondern die Webseite den Vertrieb von körperlichen Werkexemplaren anbietet, sind Verwertungsinteressen grds. überall dort betroffen, wo die Webseite abrufbar ist. Medienrechtliche Vorschriften. Verstößt eine Rundfunkanstalt gegen eine Bestimmung des öffentlichen Medienrechts, so ist entscheidend, ob die Vorschrift lediglich dem Schutz der Rundfunkfreiheit (Art 5 I 2 GG) oder auch dem Schutz von Mitbewerbern und Verbrauchern dient. Die Bestimmungen über die Trennung von Werbung und Programm (vgl § 7 III RStV) dienen zumindest auch dem Schutz der Verbraucher davor, unterschwellig der Werbung ausgesetzt zu sein (vgl auch § 4 Nr 3) und stellen daher Marktverhaltensregeln iSd § 4 Nr 11 dar (Hefermehl/Köhler/Bornkamm § 4 Rdn 13.57; ebenso, wenn auch mit aus heutiger Sicht überschießender Begründung BGH GRUR 90, 611, 615 - Werbung im Programm).

 

Inhalt und Umfang des Verlagsrechts                                

Positive und negative Seite des Verlagsrechts stehen zueinander im Verhältnis von Schutzgegenstand zu Schutzmittel. Eine strenge rechtliche Scheidung dieser beiden Kerne des Verlagsrechts ist besonders wichtig für eine zutreffende Bestimmung des Umfangs des Verlagsrechts.  Nach dem Wortlaut des Gesetzes wird der Umfang des Verlagsrechts bestimmt durch den Umfang der in den §§ 2–7 umschriebenen schuldrechtlichen Verpflichtung des Verfassers, sich der Vervielfältigung und Verbreitung seines Werkes zu enthalten und sie dem Verleger zu gestatten. Die Wortfassung des § 8 ist widerspruchsvoll, da sie zwei unzutreffende Gleichsetzungen verwendet (vgl Ulmer S 446; Bappert GRUR 1959, 582, 586. Bei einer Verlagsrechtsreform wäre § 8 neu zu fassen).  Es decken sich nämlich ihrem Umfange nach weder die schuldrechtlichen Gestattungs- und Enthaltungsverpflichtungen des Verfassers, noch ist der Unterschied berücksichtigt, der zwischen dem positiven und dem negativen Kern des absoluten Verlagsrechts selbst besteht. Die schuldrechtliche Enthaltungspflicht des Verfassers reicht weiter als die Berechtigung des Verlegers zur Vervielfältigung und gewerbsmäßigen Verbreitung des ihm vertraglich überlassenen Werkes (s § 2 Rdn 9 und Hoffmann S 52) und ebenso ist das Verbietungsrecht des Verlegers, die negative Seite seines Verlagsrechts, inhaltlich umfassender als sein positives Werknutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes.                                 Auf eine kurze, vorläufige Formel gebracht, kann man sagen: Auf Grund seines Verlagsrechts kann der Verleger dritten Personen und dem Verfasser mehr verbieten als er selbst tun darf. Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Gesichtspunkte zeigt der Umfang des Verlagsrechts im einzelnen folgendes Bild:               

 

Der positive Kern des Verlagsrechts  

bemisst sich zunächst nach dem Inhalt der schuldrechtlichen positiven Gestattungsverpflichtung des Verfassers. Ein gegenständliches Verlagsrecht kann aber nur in den Grenzen der Abspaltbarkeit selbständiger Nutzungsrechte geschaffen werden (s oben Rdn 5 b); im übrigen verbleibt es bei rein schuldrechtlichen Abreden (Schricker Vor §§ 28 ff Rdn 51 ff). Das Verlagsrecht ergreift das Werk in derjenigen Gestalt der Werknutzung (Vervielfältigung und Verbreitung), die der Verfasser dem Verleger durch den schuldrechtlichen Verlagsvertrag eingeräumt hat. So umfasst das Verlagsrecht an Schriftwerken das Recht des Verlegers zur Herstellung und Verbreitung der gesetzlichen oder vereinbarten Anzahl von Vervielfältigungsstücken, nicht aber das Recht zum öffentlichen Vortrag, zur öffentlichen Aufführung oder Rundfunksendung des Werkes. Der Umfang der schuldrechtlichen Enthaltungspflicht des Verfassers bleibt für die Umgrenzung der positiven Seite des Verlagsrechts außer Betracht (so mit Recht Hoffmann S 53).            10          

            Der Begriff der Vervielfältigung ist auch hier in dem engeren verlagsrechtlichen Sinn zu verstehen, der nicht die volle Breite des § 16 UrhG erreicht (auf den im übrigen bei der Definition zurückgegriffen werden kann). S zum verlagsrechtlichen Vervielfältigungsbegriff oben § 1 Rdn 32 f; § 2 Rdn 9; Ulmer S 430; Haberstumpf/Hintermeier S 26 (anders offenbar Leiss § 9 Anm 6–9, der unreflektiert auf § 16 UrhG verweist). Hinsichtlich des Begriffs der Verbreitung ist an § 17 Abs 1 UrhG anzuknüpfen (vgl oben § 2 Rdn 16). Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke darf der Verleger nicht verbreiten, s § 96 Abs 1 UrhG.   

 

Inhalt und Umfang des Verlagsrechts                                

Positive und negative Seite des Verlagsrechts stehen zueinander im Verhältnis von Schutzgegenstand zu Schutzmittel. Eine strenge rechtliche Scheidung dieser beiden Kerne des Verlagsrechts ist besonders wichtig für eine zutreffende Bestimmung des Umfangs des Verlagsrechts.  Nach dem Wortlaut des Gesetzes wird der Umfang des Verlagsrechts bestimmt durch den Umfang der in den §§ 2–7 umschriebenen schuldrechtlichen Verpflichtung des Verfassers, sich der Vervielfältigung und Verbreitung seines Werkes zu enthalten und sie dem Verleger zu gestatten. Die Wortfassung des § 8 ist widerspruchsvoll, da sie zwei unzutreffende Gleichsetzungen verwendet (vgl Ulmer S 446; Bappert GRUR 1959, 582, 586. Bei einer Verlagsrechtsreform wäre § 8 neu zu fassen).  Es decken sich nämlich ihrem Umfange nach weder die schuldrechtlichen Gestattungs- und Enthaltungsverpflichtungen des Verfassers, noch ist der Unterschied berücksichtigt, der zwischen dem positiven und dem negativen Kern des absoluten Verlagsrechts selbst besteht. Die schuldrechtliche Enthaltungspflicht des Verfassers reicht weiter als die Berechtigung des Verlegers zur Vervielfältigung und gewerbsmäßigen Verbreitung des ihm vertraglich überlassenen Werkes (s § 2 Rdn 9 und Hoffmann S 52) und ebenso ist das Verbietungsrecht des Verlegers, die negative Seite seines Verlagsrechts, inhaltlich umfassender als sein positives Werknutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes.                                 Auf eine kurze, vorläufige Formel gebracht, kann man sagen: Auf Grund seines Verlagsrechts kann der Verleger dritten Personen und dem Verfasser mehr verbieten als er selbst tun darf. Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Gesichtspunkte zeigt der Umfang des Verlagsrechts im einzelnen folgendes Bild:               

 

Der positive Kern des Verlagsrechts  

bemisst sich zunächst nach dem Inhalt der schuldrechtlichen positiven Gestattungsverpflichtung des Verfassers. Ein gegenständliches Verlagsrecht kann aber nur in den Grenzen der Abspaltbarkeit selbständiger Nutzungsrechte geschaffen werden (s oben Rdn 5 b); im übrigen verbleibt es bei rein schuldrechtlichen Abreden (Schricker Vor §§ 28 ff Rdn 51 ff). Das Verlagsrecht ergreift das Werk in derjenigen Gestalt der Werknutzung (Vervielfältigung und Verbreitung), die der Verfasser dem Verleger durch den schuldrechtlichen Verlagsvertrag eingeräumt hat. So umfasst das Verlagsrecht an Schriftwerken das Recht des Verlegers zur Herstellung und Verbreitung der gesetzlichen oder vereinbarten Anzahl von Vervielfältigungsstücken, nicht aber das Recht zum öffentlichen Vortrag, zur öffentlichen Aufführung oder Rundfunksendung des Werkes. Der Umfang der schuldrechtlichen Enthaltungspflicht des Verfassers bleibt für die Umgrenzung der positiven Seite des Verlagsrechts außer Betracht (so mit Recht Hoffmann S 53).            10          

            Der Begriff der Vervielfältigung ist auch hier in dem engeren verlagsrechtlichen Sinn zu verstehen, der nicht die volle Breite des § 16 UrhG erreicht (auf den im übrigen bei der Definition zurückgegriffen werden kann). S zum verlagsrechtlichen Vervielfältigungsbegriff oben § 1 Rdn 32 f; § 2 Rdn 9; Ulmer S 430; Haberstumpf/Hintermeier S 26 (anders offenbar Leiss § 9 Anm 6–9, der unreflektiert auf § 16 UrhG verweist). Hinsichtlich des Begriffs der Verbreitung ist an § 17 Abs 1 UrhG anzuknüpfen (vgl oben § 2 Rdn 16). Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke darf der Verleger nicht verbreiten, s § 96 Abs 1 UrhG.