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Mit dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) wird "faires" Verhalten im Wirtschaftsleben sichergestellt.
 
Unlauteres Verhalten sind beispielsweise,
· die Ausbeutung fremder Leistungen wie Vorlagen,
  Zeichnungen, Modelle, Modeneuheiten, Rezepte etc.;
· die gezielte Behinderung von Wettbewerbern;
· die Irreführung in der Werbung;
· die Belästigung z.B. durch Werbefaxe und -emails (SPAM);
· der Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere
  des Verbraucherschutzes wie dem Heilmittelwerbegesetz,
  der Preisangabenverordnung oder die Verweigerung von
  Widerrufsrechten des Verbrauchers.
 
Bei Verstößen können Wettbewerber Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche geltend machen. Auch Verbraucherschutzverbände, Verbände zur Förderung der gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder, die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern sind berechtigt, Unterlassungs- und Gewinnabschöpfungs-ansprüche als Sanktion geltend zu machen.
 
 
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© Rechtsanwalt Michael Plüschke

 

 

 

 

 

 

 

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Recht der irreführenden Werbung.

Den Anforderungen der Richtlinie 2006/114/EG hinsichtlich der irreführenden Werbung ist durch den § 5 Genüge getan, zumal darin Art 3 der Richtlinie weitgehend übernommen ist. Soweit es den Schutz der Verbraucher vor Irreführung betrifft, ist die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken einschlägig. Zu § 5 (Irreführende Werbung)                             Die Vorschrift regelt das Verbot der irreführenden Werbung. Verboten sind in der Werbung alle Angaben geschäftlicher Art, die zu Wettbewerbszwecken im geschäftlichen Verkehr gemacht werden und geeignet sind, einen nicht unerheblichen Teil der betroffenen Verkehrskreise über das Angebot irrezuführen und Fehlvorstellungen von maßgeblicher Bedeutung für den Kaufentschluss hervorzurufen.

 

Irreführende Werbung (§ 3 UWG)                          

Aufgrund des Vorranges der kennzeichenrechtlichen Spezialvorschriften (oben Rdn. 134) kommt eine betriebliche Herkunftstäuschung als Grundlage für die Annahme einer Irreführung nur in dem Ausnahmefall in Betracht, daß sich mit dieser betrieblichen Herkunftsangabe besondere Qualitätsvorstellungen verbinden (dazu § 2 UWG Rdn. 3; LG Braunschweig CR 1998, 364, 366 - deta.com). Um den Vorrang der Sonderregelungen auch für bekannte Kennzeichen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3) nicht zu unterlaufen, ist dieser Ausnahmetatbestand restriktiv zu handhaben und wird regelmäßig nur dann in Frage kommen, wenn die besonderen Gütevorstellungen sich auf konkrete Eigenschaften der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen beziehen. Allgemeine Gütevorstellungen über das Unternehmen („bedeutend“, „seriös“, „technisch führend“ usw.) können dafür nicht ausreichend sein.             Bei beschreibenden Domain-Namen kann darin eine Irreführung liegen, daß Internetnutzer annehmen könnten, es handele sich um einen Verband mit diesem Tätigkeitsgegenstand, eine Plattform aller Anbieter derartiger Leistungen usw. (grundsätzlich für möglich gehalten in BGH GRUR 2001, 1061, 1064 - mitwohnzentrale.de; Irreführung bejaht zB auch bei gesetzlich geschützter Berufsbezeichnung OLG Hamburg MMR 2002, 824 - rechtsanwalt.com; OLG München K & R 2002, 608 - rechtsanwaelte-dachau.de; großzügiger LG Duisburg K & R 2002, 612 - anwalt-muehlheim.de, wg. Singular; OLG Celle NJW 2001, 2100 - www.anwalt-hannover.de; LG Heidelberg WRP 1997, 1230 - aerztekammer.de, bei Link auf gewerbliche Homepage; s. a. OLG Nürnberg GRUR 2002, 460 - steuererklaerung.de: irreführend für Lohnsteuerhilfeverein). Die Irreführung kann auch dann zu bejahen sein, wenn der Inhalt der Homepage von der verwendeten beschreibenden Angabe nicht gedeckt wird. Eine Irreführung ist aber zu verneinen, wenn der Verkehr mit der Gattungsbezeichnung keine hinreichend konkreten Vorstellungen verbindet, zB zu dem nicht gesetzlich geschützten Begriff „Drogerie“ (OLG Frankfurt aM WRP 2002, 1452, 1456 - drogerie.de, anders noch die Vorinstanz LG Frankfurt MMR 2001, 542, 543 - drogerie.de; s. a. OLG Braunschweig MMR 2002, 754 - pruefungsrecht.de; vgl. auch LG Heidelberg WRP 1997, 1130 - aerztekammer.de).

 

Wettbewerbsverhältnis

 Ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Zeichenschutz setzt ein Wettbewerbsverhältnis (Einf Rdn 236 ff) voraus. Die Rspr geht hier außerordentlich weit (vgl nur BGH GRUR 85, 550, 552 - DIMPLE; BGHZ 113, 82, 84 - Salomon; GRUR 94, 808, 811 - Markenverunglimpfung I; WRP 94, 599, 601 - Mc Laren mwN; andererseits BGH (VI. Senat) GRUR 86, 759 - BMW). Es genügt, daß der Verletzer den wirtschaftlich verwertbaren Ruf für sich auszunutzen sucht (BGH GRUR 94, 808, 812 - Markenverunglimpfung I; WRP 98, 1181, 1183 - MAC Dog; Piper GRUR 96, 429, 438). Die Zugehörigkeit zur gleichen Branche ist daher nicht erforderlich. Fehlt es an einem Wettbewerbsverhältnis, kommt nur ein ergänzender bürgerlichrechtlicher Zeichenschutz in Betracht (§ 1 Rdn 433).

 

 ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Zeichenschutz vor Behinderung

Für einen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Zeichenschutz vor Behinderung (Rufbeeinträchtigung) und Ausbeutung verbleiben angesichts der weitreichenden Regelung im MarkenG nur wenige Fälle. Der Fall der Benutzung einer bekannten Marke innerhalb des Ähnlichkeitsbereichs (§ 14 II Nr 3 MarkenG: „die nicht denen ähnlich sind“) dürfte durch analoge Anwendung des § 14 II Nr 3 MarkenG abgedeckt sein (Ingerl/Rohnke MarkenG § 14 Rdn 489 mwN; aA Piper GRUR 96, 429, 437). Für die Anwendung des § 1 kommen im wesentlichen daher nur die Fälle der nicht kennzeichenmäßigen Benutzung, der vorsätzlichen Beeinträchtigung nicht bekannter Marken und des Erwerbs von Sperrzeichen in Betracht (vgl Ingerl/Rohnke MarkenG § 14 Rdn 523 ff). Hinzukommt die unlautere Monopolisierung von geographischen Herkunftsangaben (Rdn 423). Zu weiteren Fällen Deutsch WRP 00, 854, 857.

 

Heilmittelwerberecht.

Verstöße gegen die verbraucherschützenden Vorschriften des HWG (idF der Bek v 19. 10. 1994, BGBl I S 3068, zul. geändert durch G v 30. 7. 2004, BGBl I S 2031) sind grundsätzlich - von Ausnahmefällen abgesehen, in denen der Schutzzweck des Gesetzes nicht berührt ist (vgl BGHZ 140, 134, 138 f = GRUR 99, 1128, 1129 - Hormonpräparate) - unlauter iS von § 4 Nr 11 (BGH, Urt v 21. 7. 2005 - I ZR 94/02, S 5 - Ginseng-Präparat; BGH [Vorlage-] Beschl v 21. 7. 2005 - I ZR 94/02, S 11 - Konsumentenbefragung). Zur Rspr zum HWG/UWG aF (Unlauterkeit iS von § 1 aF in stRspr bejaht) s Voraufl § 1 Rdn 769 ff; Hefermehl/Köhler/Bornkamm § 4 Rdn 11 135 ff; aus jüngerer Zeit - auch zur Frage der wettbewerbsrechtlichen Schutzfunktion s BGH GRUR 03, 624, 625 f - Kleidersack: zu § 7 I HWG; OLG Hamburg GRUR-RR 04, 219, 220: zu § 7 HWG; OLG Frankfurt GRUR-RR 04, 273, 274: zu § 4 III 1, 4 HWG (Pflichthinweise); OLG Stuttgart WRP 05, 136, 137: zu § 7 HWG, § 3 MPG).

 

 Irreführungsverbote außerhalb des UWG

Spezialgesetzliche Regelungen enthalten zahlreiche konkrete oder abstrakte Irreführungstatbestände. Hierzu zählen vor allem die Vorschriften des Lebensmittelrechts, das traditionell auch den Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen (vor allem Kosmetika) regelt und das im neuen LFGB mit den futterrechtlichen Bestimmungen zusammengefasst ist: das Verbot irreführender Bezeichnungen von Lebensmitteln (§ 11 I LFGB), das ebenfalls für den Verkehr mit Lebensmitteln geltende Verbot der krankheitsbezogenen Werbung (§ 12 LFGB), das Verbot, Kosmetika unter irreführenden Bezeichnungen in den Verkehr zu bringen (§ 27 I LFGB); ferner das Verbot irreführender Bezeichnungen von Wein (§ 25 WeinG; dazu Rdn 4.40, ferner Rdn 4.65 f und 4.77). Lauterkeitsrechtliche Ansprüche können aus diesen Bestimmungen nicht unmittelbar hergeleitet werden (BGH GRUR 1964, 269, 271 - Grobdesin; BGH GRUR 1971, 313, 314 - Bocksbeutelflasche; BGH GRUR 2000, 727, 728 - Lorch Premium). § 5 ist aber grds neben diesen Regelungen anwendbar, außerdem §§ 3, 4 Nr 11 (Rechtsbruch). Der in den spezialgesetzlichen Regelungen des LFGB und des WeinG verwendete Begriff der Irreführung entspricht dem des § 5. Beispielsweise haben die deutschen Gerichte in der Werbung mit dem Begriff „Lifting“ als Produktbezeichnung für eine kosmetische Gesichtscreme einen Verstoß sowohl gegen das lebensmittelrechtliche (§ 27 I LFGB, früher § 27 I LMBG) als auch gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot gesehen, weil der Begriff „Lifting“ fälschlich Assoziationen an die Wirkungen eines operativen Liftings (hautstraffende, hautglättende Wirkung von gewisser Dauer) nahe legt (BGH GRUR 1997, 537, 538 - Lifting-Creme; skeptisch insofern freilich EuGH GRUR Int 2000, 354; dazu Rdn 4.186). 1.73     Ergänzt werden die Regelungen des LFGB und des WeinG durch lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften wie die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, die Nährwert-KennzeichnungsVO, die Mineral- und TafelwasserVO, die Verordnung über diätische Lebensmittel oder die WeinbezeichnungsVO; s dazu Rdn 4.33 ff. - Hinzu kommen die Bestimmungen des Heilmittelwerberechts (§§ 3 ff HWG; vgl zB BGH GRUR 1998, 498, 500 - Fachliche Empfehlung III: Werbung für Medikament unter Hinweis auf Wirkungen, die es nicht hat), des Arzneimittelgesetzes (§ 8 I Nr 2 AMG) und des Eichgesetzes (§ 7 II EichG: Verbot von Mogelpackungen). - Zahlreiche für § 5 relevante lauterkeitsrechtliche Regelungen zum Schutz vor Irreführung sind ferner in einer Vielzahl spezialgesetzlicher Bezeichnungs- und Werberegelungen in Verordnungen und Richtlinien des Gemeinschaftsrechts enthalten (Beispiele bei Rdn 1.43 ff).

 

Die Abmahnung

Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist die Mitteilung eines Anspruchsberechtigten an einen Verletzer, dass er sich durch eine im Einzelnen bezeichnete Handlung wettbewerbswidrig verhalten habe, verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen und binnen einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abzugeben (Begr RegE BT-Drucks 15/1487 S 25). Meist liegt in der Abmahnung auch ein konkretes Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags (dazu Rdn 1.10).

 

Preisangaben

Verpflichtung zur Angabe von Preisen in der Werbung für Telefonmehrwertdienste, WRP 2001, 359; Ditscheid, Der neue Telekommunikationsschutz, MMR 2007, 210; Gelberg, Verwaltungspraxis und Rechtsprechung zur Preisangabenverordnung in den Jahren 1990/91, GewArch 1992, 161 und 217; ders, Verwaltungspraxis und Rechtsprechung 1998/1999 zur Preisangabenverordnung, GewArch 2000, 41; ders, Novellierung der Preisangabenverordnung und der Fertigpackungsverordnung, GewArch 2000, 393; ders, Verwaltungspraxis und Rechtsprechung 1999/2001 zur Preisangabenverordnung, GewArch 2002, 225; ders, Vierte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung, GewArch 2003, 137; Hauptkorn, Preisrecht, 2000; Hoeren, Die Pflicht zur Preisangabe für Leistungen eines telefonischen Auskunftsdienstes, MMR 2003, 784; Hoß/Lascher, Die Einführung des Euro in der vertrags- und wettbewerbsrechtlichen Praxis, MDR 1999, 726; Kisseler, Preiswahrheit und Preisklarheit in der Werbung, FS Traub, 1994, 163; Knauth, Preisangabenverordnung (PAngV), RWW 5.0; Mankowski, Preisangaben in ausländischer Werbung und deutscher Werbemarkt, GRUR 1995, 539; ders, Die Biet- & Flieg-Entscheidung - Preisangaben und Internet?, K & R 2001, 257; Quantius, Zur Preisangabenpflicht bei der Bewerbung von Auskunftsdienstleistungen im TK-Sektor, WRP 2002, 901; Ruff, Das Wettbewerbsrecht und die Preisangabenverordnung beim Verkauf kommunaler Grundstücke, Gemeindehaushalt 2003, 250; Trube, Befristet pauschale Preisherabsetzungen nach der Preisangabenverordnung, WRP 1999, 1241; ders, Preisangaben nach Wegfall des Rabattgesetz, WRP 2001, 878; Vander, Der neue Rechtsrahmen für Mehrwertdienste, NJW 2007, 2580; Vogler, Das neue Preisangabenrecht, 1998; Völker, Änderungen im Recht der Preisangaben, NJW 1997, 1405; ders, Neue Entwicklungen im Recht der Preisangaben, NJW 2000, 2787; ders, Preisangaben und Preiswerbung nach Einführung des Euro, WRP 1999, 756; ders, Preisangabenrecht, 2. Aufl 2002; Wimmer, Die neue Preisangabenverordnung, WM 2001, 447.


Preisangabenverordnung (PAngV)
Die wichtigste Regelung über die Angabe von Preisen ist die Preisangabenverordnung (PAngV); vgl dazu die gesonderte Kommentierung. Daneben gibt es noch Spezialregelungen für bestimmte Dienstleister. So für Fahrlehrer (vgl § 19 I FahrlehrerG; dazu BGH GRUR 2004, 960, 961 - 500 DM-Gutschein für Autokauf; LG Stade WRP 2007, 691), für Reiseveranstalter (vgl § 4 I BGB-InfoV; dazu LG Hannover WRP 2005, 1303) und für Anbieter von Mehrwertdiensten (§§ 66 a, 66 b und 66 c TKG; dazu Ditscheid MMR 2007, 210, 215 ff; Vander NJW 2007, 2580). Diese Regelungen stellen Marktverhaltensregelungen zum Schutze der Verbraucher iSd § 4 Nr 11 dar (BGH GRUR 2004, 435, 436 - FrühlingsgeFlüge; OLG Stuttgart WRP 2005, 919, 920; vgl zu § 1 aF BGH GRUR 2003, 971, 972 - Telefonischer Auskunftsdienst; BGH GRUR 2003, 889 - Internet-Reservierungsdienst). Denn Preisangaben sollen durch eine sachlich zutr und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber den Unternehmern stärken und fördern (stRspr; vgl BGH GRUR 1997, 767, 769 - Brillenpreise II; BGH GRUR 1999, 762, 763 - Herabgesetzte Schlussverkaufspreise; BGH GRUR 2003, 971, 972 - Telefonischer Auskunftsdienst). Verstöße sind daher zugleich unlautere Wettbewerbshandlungen (so bereits zu § 1 aF BGH GRUR 2003, 971, 972 - Telefonischer Auskunftsdienst). Sie müssen allerdings zu einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs iSd § 3 führen, um ein Verbot zu rechtfertigen (Rdn 11.58 a; OLG Stuttgart WRP 2005, 919, 921; vgl auch Ullmann GRUR 2003, 817, 823).

Für Fernabsatzverträge iSd § 312c BGB stellt § 1 I Nr 7 und 8 BGB-InfoV bestimmte Informationspflichten auf, die weitgehend mit denen aus § 1 I – III PAngV übereinstimmen. Daneben gibt es noch Spezialregelungen für bestimmte Dienstleister. So für Fahrlehrer (vgl § 19 I FahrlehrerG; dazu BGH GRUR 2004, 960, 961 – 500 DM-Gutschein für Autokauf; OLG Hamm, Urt v 28.02.2008 – I-4 U 168/07: stundenbezogene Angabe gilt nur ggü Verbrauchern; OLG München WRP 2008, 392; LG Stade WRP 2007, 691),

Aus der umfangreichen Rspr zur PAngV sind zu erwähnen: BGH GRUR 1981, 140 - Flughafengebühr: Endpreis bei Flugreiseangeboten; BGH GRUR 1981, 206 - 4 Monate Preisschutz: Kfz-Werbung mit Selbstverständlichkeiten; BGH GRUR 1981, 289 - Kilopreise I: Unzulässigkeit des Verkaufs textiler Stoffe zu Kilopreisen; BGH GRUR 1983, 443 - Kfz-Endpreis: Keine gesonderte Ausweisung von Überführungs-, Umrüstungs- und TÜV-Abnahmekosten; BGH GRUR 1983, 665 - qm-Preisangaben I: Verpflichtung zur Endpreisangabe bei Quadratmeterpreisangabe für Liegenschaften; BGH GRUR 1988, 699 - qm-Preisangaben II; BGHZ 108, 39 = GRUR 1989, 836 - Stundungsangebote: Angabe des effektiven Jahreszinses bei entgeltlicher Bewilligung von Zahlungsaufschub; BGH NJW-RR 89, 101 - Brillenpreise I: Endpreis iSv § 1 I 1 PAngV bei Abgabe von Brillen an Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen; BGH GRUR 1991, 685 - Zirka-Preisangabe: Unzulässigkeit von Margen-Preisangaben „bis zu . . .“; BGH GRUR 1991, 845 - Nebenkosten: Endpreisangabe einschließlich aller Nebenkosten bei Reiseveranstalterangebot; BGH GRUR 1991, 847 - Kilopreise II: Preisangabe bei Geflügelangeboten; BGH GRUR 1993, 62 - Kilopreise III: Verkauf zu den der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechenden üblichen Verkauf seinheiten beim Verkauf von Kerzen; BGH WRP 1992, 655 - Kilopreise IV: Unzulässigkeit des Verkaufs von Frottierware zu Preisen auf Kilogrammbasis; BGH GRUR 1992, 857 - Teilzahlungspreis I: Keine Endpreisangabe neben der Effektivzinsangabe beim Angebot fremdfinanzierter Kraftfahrzeuge (dazu noch BGH GRUR 1993, 127 - Teilzahlungspreis II und BGH GRUR 1994, 224 - Teilzahlungspreis III); BGH GRUR 1993, 984 - Geschäftsraumwerbung: Geltungsbereich der Ausnahmeregelung des § 7 I Nr 1 HS 1 PAngV; BGH GRUR 1994, 222 - Flaschenpfand I: Preisangabe beim Angebot von Getränken in Mehrwegflaschen; BGH GRUR 1994, 311 - Finanzkaufpreis ohne Mehrkosten: Effektivzinsangabe bei Finanzkaufangebot; BGH GRUR 1996, 421 - Effektivzins: Unvereinbarkeit der Angabe „Effektivzins“ mit der in § 4 I 1 PAngV vorgeschriebenen Angabe „effektiver Jahreszins“; BGH GRUR 1997, 479 - Münzangebot: Versandkosten im Versandhandel sind kein Preisbestandteil des Endpreises iSv § 1 I 1 PAngV; BGH GRUR 1997, 767 - Brillenpreise II: zum Endpreis iSv § 1 I 1 PAngV bei Abgabe von Brillen nur an Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen; BGH GRUR 1999, 261 - Handy-Endpreis: Die Preise für Mobiltelefon und Netzkarte bilden grds keinen Endpreis iSv § 1 I 1 PAngV; BGH GRUR 1999, 762 - Herabgesetzte Schlussverkaufspreise: Eignung des Verstoßes gegen § 1 PAngV zur Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem relevanten Markt; BGH GRUR 2001, 1166, 1168 - Fernflugreise: Endpreisangabe einschließlich Steuern und Entgelte für Leistungen Dritter, die wie Flughafen-, Sicherheitsgebühren uä bei jeder Flugreise in Anspruch genommen werden müssen; Frage der Eignung des Verstoßes zur wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Markt für Flugreisen; BGH GRUR 2001, 258, 259 - Immobilienpreisangaben: Angabe nur des m2-Preises, nicht aber des Endpreises in Immobilienwerbung verstößt zwar gegen § 1 I 1, V 3 PAngV, begründet aber keine Eignung zur wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Immobilienmarkt; BGH GRUR 2001, 446, 447 - 1-Pfennig-Farbbild: Gesamtpreisbildung bei aus einzelnen Bestandteilen zusammengesetzter Gesamtleistung; BGH GRUR 2002, 979, 981 - Koppelungsangebot II: Unlauter ist es, in der Werbung allein das Versprechen unentgeltlicher Teilleistungen oder den günstigen Preis einer Teilleistung herauszustellen, ohne gleichzeitig in klarer Zuordnung und deutlich lesbar auf das Entgelt hinzuweisen, das für den anderen Teil des Kopplungsangebots verlangt wird; BGH GRUR 2003, 889, 890 - Internet-Reservierungssystem: Ermittlung des Endpreises aus den eingegebenen Daten bei einem Online-Reservierungssystem ist unbedenklich; BGH GRUR 2003, 971, 972 f - Telefonischer Auskunftsdienst: Werbesendungen im Fernsehen stellen - anders als Werbesendungen im Hörfunk - keine nach § 9 I Nr 4 PAngV ohne Angaben von Preisen zulässige mündliche Angebote dar. - OLG Stuttgart WRP 2005, 919, 920: Sind die Preisangaben zwar erfolgt, aber nicht deutlich lesbar, so liegt ein Verstoß gegen § 1 VI 2 PAngV vor. - OLG Karlsruhe WRP 2005, 1188: Bei der Werbung für Reisen mit Preisangaben muss der Preis auch von Reisenden zwingend zu zahlende Buchungsgebühr enthalten. - OLG Jena GRUR 2006, 246, 247: Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe nach § 2 I, III PAngV ist zugleich erheblich iSd § 3.

Telefonischer Auskunftsdienst: Werbesendungen im Fernsehen stellen – anders als Werbesendungen im Hörfunk – keine nach § 9 I Nr 4 PAngV ohne Angaben von Preisen zulässige mündliche Angebote dar; BGH WRP 2008,98 Tz 28 ff – Versandkosten: Bei der Internetwerbung darf der Hinweis gem § 1 II 1 Nr 1 und 2 PAngV darauf, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen, auch auf einer gesonderten Internetseite erfolgen, sofern sie vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss; BGH WRP 2008, 659 Tz 14, 15 – Fehlerhafte Preisauszeichnung: Auszeichnung mit höherem als dem beworbenen und tatsächlich berechneten Preis ist Bagatellverstoß iSd § 3.