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Mit dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) wird "faires" Verhalten im Wirtschaftsleben sichergestellt.
 
Unlauteres Verhalten sind beispielsweise,
· die Ausbeutung fremder Leistungen wie Vorlagen,
  Zeichnungen, Modelle, Modeneuheiten, Rezepte etc.;
· die gezielte Behinderung von Wettbewerbern;
· die Irreführung in der Werbung;
· die Belästigung z.B. durch Werbefaxe und -emails (SPAM);
· der Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere
  des Verbraucherschutzes wie dem Heilmittelwerbegesetz,
  der Preisangabenverordnung oder die Verweigerung von
  Widerrufsrechten des Verbrauchers.
 
Bei Verstößen können Wettbewerber Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche geltend machen. Auch Verbraucherschutzverbände, Verbände zur Förderung der gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder, die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern sind berechtigt, Unterlassungs- und Gewinnabschöpfungs-ansprüche als Sanktion geltend zu machen.
 
 
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© Rechtsanwalt Michael Plüschke

 

 

 

 

 

 

 

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