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Geschmacksmuster. Im Vergleich zur VO 240/96 hat sich der einbezogene Kreis von gewerblichen Schutzrechten um Geschmacksmuster337 erweitert. Dies ist begrüßenswert und wirft die Frage auf, warum das „kleine Urheberrecht“ einbezogen, sein großer Bruder jedoch (mit Ausnahme von Softwareurheberrechten) weiterhin ausgeschlossen bleibt, besteht doch zwischen beiden kein ausnahmslos qualitativer, sondern insbesondere ein gradueller Unterschied.338 Geschmacksmuster sind Ausschließlichkeitsrechte, die eine ästhetische gewerbliche Leistung (Design) schützen (Imitationsschutz). Geschmacksmuster können zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsformen aufweisen, müssen in ihrem Erscheinungsbild neu sein (keine Identität mit vorherigen Mustern) und dem Gesamteindruck nach Eigenart aufweisen.339 Das Recht der Geschmacksmuster wurde durch die Richtlinie 98/71/EG340 vereinheitlicht. Geschmacksmusteranmeldungen sind, im Gegensatz zu Patent und Gebrauchsmuster, von Art. 1 Abs. 1 lit. h nicht erwähnt. Teilweise will man daher Geschmacksmuster erst ab Registrierung als Technologie i. S. d. Art. 1 Abs. 1 lit. b anerkennen.341 Dieser Schluss rührt von der deutschen Terminologie im GeschmMG her, wonach vor Eintragung von Mustern und danach von Geschmacksmustern gesprochen wird. Nach der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung342 bezeichnet Geschmacksmuster aber den zu schützenden Gegenstand vor der Eintragung, während er danach als Gemeinschaftsgeschmacksmuster bezeichnet wird.343 Dieser Widerspruch ist zu Gunsten der europäischen Terminologie aufzulösen. Zudem kennt das europäische Recht das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Art. 11 GemGeschmacksm-VO).344 Insofern kann ein Geschmacksmuster auch ohne Registrierung Gegenstand eines Technologietransfers sein. Für förmliche nationale Geschmacksmuster ist allerdings die Einleitung des Verfahrens zu fordern, denn es ist kein Grund für eine abweichende Behandlung gegenüber Patenten und Gebrauchsmustern ersichtlich.