„MALLE“ für alle – Die Marke „MALLE“ wurde am 14.07.2022 gelöscht

Abmahnung Marke Malle Party
Quelle: DPMA https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020110298653/DE

Können abgemahnte Veranstalter von „Malle-Partys“ Schadenersatz fordern?

Im Sommer 2019 wurden mehr als 80 Malle-Abmahnungen durch den Markeninhaber Jörg Lück aus Hilden gegen Veranstalter von Malle-Partys ausgesprochen. Seine Forderungen: Zahlung von 1.822 € und Abschluss eines Lizenzvertrages. Die Kanzlei Plüschke hatte im Auftrag zweier Mandanten Löschungsanträge gestellt.

Jetzt drei Jahre später am 14.07.2022 wurde die Löschung der Marke „MALLE“ im Markenregister des EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) vollzogen. Vorausgegangen war ein Rechtstreit durch drei Instanzen. Zuletzt und abschließend hatte am 17.06.2022 der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden.

Was können Betroffene jetzt tun?

Wer im Jahre 2019 eine einstweilige Verfügung zugestellt bekommen und eine Abschlusserklärung nicht abgegeben hat, kann jetzt die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und Kostenerstattung verlangen. Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, kann sie jetzt kündigen. Ohne Kündigung der Unterlassungserklärung ist sie dagegen weiterhin wirksam. Veranstalter sollten folglich erst die Unterlassungserklärung kündigen und erst dann die „Malle-Party“ planen.

Jörg Lück ist Musikproduzent von verschiedenen Prominenten der deutschen Partyszene auf Mallorca wie Micky Krause und hatte sich die Marke „MALLE“ bereits 2002 für Veranstaltungsdienstleistungen und Musikproduktionen eintragen lassen. Einer der Lizenznehmer ist Peter Wackel (Song: I love Malle).

Durch das Landgericht Düsseldorf wurden im Jahre 2019 zahllose einstweilige Verfügungen gegen Veranstalter von Malle-Partys in Deutschland erlassen. Antragsteller war der Markeninhaber Jörg Lück. Doch nur einige wenige Betroffene beantragten die Löschung der EU-Marke: Ein Diskothekenbetreiber aus Erlangen und Holger Seyfried, der Betreiber des Reiseblogs www.reisetiger.net. Über den ersten Antrag wurde nun vom EuGH abschließend entschieden. Holger Seyfried von www.reisetiger.net erhob zudem Löschungsklage vor dem Landgericht Düsseldorf gegen die beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragene Marke „MALLE“ von Jörg Lück. Die deutsche Eintragung wurde im laufenden Gerichtsverfahren gelöscht, weil Jörg Lück die fälligen Verlängerungsgebühren nicht zahlte. Die Kosten des Gerichtsverfahrens trägt Jörg Lück.

Löschungsgründe für eine Marke

Die Löschungsanträge sind auf zwei Argumente gestützt:

  • Ortsangaben dürfen nicht als Marke eingetragen werden (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
  • Eine Marke verfällt nach fünfjähriger Nichtbenutzung (§ 49 Abs 1 MarkenG). Sie muss als Marke benutzt werden, das heißt als Unterscheidungsmerkmal (Name) eines Produktes.

Das EUIPO stellte in seinem Beschluss vom 18.05.2020 fest:

Malle Abmahnung Markenloeschung Entscheidung
EUIPO Löschungsbeschluss vom 18.05.2020

Für die Beurteilung absoluter Schutzhindernisse ist vor diesem Hintergrund auf alle relevanten Verkehrskreise in der Europäischen Union abzustellen, welche von der Existenz der Insel Mallorca wissen und den Ausdruck „Malle“ verstehen. Dabei handelt es sich, wie die Antragstellerin vorträgt, um das deutschsprachige Publikum in der Europäischen Union. Selbst wenn der Ausdruck „Malle“ zur Zeit der Unionsmarkenanmeldung kein Wort der deutschen Standardsprache gewesen sein sollte, hat es mittlerweile immerhin Eingang in zumindest ein gängiges Wörterverzeichnis der deutschen Sprache gefunden (www.duden.de/rechtschreibung/Malle).“ Und weiter: „Entgegen der Auffassung des Inhabers ist es unschädlich, dass es sich bei „Malle“ um einen umgangssprachlichen Begriff handelt, welcher sich nicht auf Landkarten oder grundsätzlich im „offiziellen Sprachgebrauch“ wiederfindet. Entscheidend ist lediglich, dass das deutsche Publikum das Wort „Malle“ als geographischen Hinweis auf Mallorca versteht.“

Quelle: EUIPO, Beschl. v. 18.05.2020, Az.: 32 783 C

Anders noch 2005 das Bundespatentgericht:

Das im allgemeinen Sprachgebrauch breiter deutscher Publikumskreise die Baleareninsel Mallorca als „Malle“ bezeichnet würde, erscheint dem Senat überaus zweifelhaft.“

Quelle: BPatG, Beschl. v. 27.07.2005, Az.: 32 W (pat) 191/04 – Malle für alle


Quellen: EUIPO, Beschl. v. 18.05.2020, Az.: 32 783 C; EUIPO, Beschl. vom 21.12.2021, Az.: R 1393/2020-5; EuG, Urteil vom 15.12.2021, Az.: T-188/21; EuGH, Beschl. v. 17.06.2022, Az.: C‑145/22 P); BPatG, Beschl. v. 27.07.2005, Az.: 32 W (pat) 191/04 – Malle für alle

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