Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) über die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen aus der Kategorie „Design“; Stand: 01.08.2017

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) über die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen aus der Kategorie „Design“; Stand: 01.08.2017

Zitiervorschlag für die eigenen Kommunikations-, Vertrags- und Angebotsmedien: „Für alle Aufträge gelten die nachfolgend verlinkten Allgemeinen Geschäftsbedingungen: www.plueschke.de/agbdesign“

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Präambel

 

Diese AGB gelten für alle Verträge, die Leistungen aus dem Anwendungsbereich des „AGD / SDSt-Vergütungstarifvertrags Design“ zum Gegenstand haben. Dies umfasst insbesondere Aufgaben aus dem Bereich der verbalen und visuellen Kommunikation (z.B. Foto- oder Textdesign) und der Formgebung (z.B. Produktdesign). Nach der erstmaligen Einbeziehung dieser AGB in den Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, gelten diese AGB für alle Verträge, die die soeben beschriebenen Leistungskategorien zum Gegenstand haben.

 

1. Geltungsbereich

Diese AGB gelten ergänzend zur individualvertraglichen Absprache (im Folgenden: Hauptvereinbarung) zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Die Bestimmungen der Hauptvereinbarung gehen diesen AGB vor.

 

2. Anwendbarkeit des „AGD / SDSt-Vergütungstarifvertrags Design“

Die Bestimmungen des „AGD / SDSt – Vergütungstarifvertrags Design“ (im Folgenden „VTV Design“) finden in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils geltenden Fassung auf dieses Vertragsverhältnis ergänzend Anwendung.

 

3. Leistungen, Vergütung und Fälligkeit

3.1 Die Leistungen des Auftragnehmers setzen sich aus Herstellung des Werkes (Planung und Entwurf), der anschließenden Überlassung der erforderlichen Nutzungsrechte sowie ggf. sonstigen erbrachten Leistungen zusammen. Die Gesamtvergütung errechnet sich vor diesem Hintergrund aus der Addition folgender Positionen:

3.1.1 Vergütung der Planung sowie der Erstellung eines oder mehrerer Werke (insb. Vorschläge, Entwürfe, Muster, Modelle, plastische / computergenerierte Darstellungen, Skizzen u.Ä.); soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt die vereinbarte Vergütung ausschließlich für diesen Arbeitsschritt.

3.1.2 Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte am hergestellten Werk (Lizenzvergütung). Die Lizenzvergütung wird unabhängig davon geschuldet, ob das hergestellte Werk Schöpfungshöhe im Sinne von § 2 UrhG erreicht.

3.1.3 Vergütung von sonstigen Leistungen, die von den zuvor genannten Punkten nicht abgedeckt werden; insoweit kommt insbesondere eine separat zu vereinbarende Schutzrechtskollisionsprüfung in Betracht, die der Auftragnehmer in Absprache mit dem Auftraggeber durchführt bzw. durchführen lässt.

3.1.4 Sofern individualvertraglich keine, unvollständige, ganz oder teilweise unwirksame Vergütungsvereinbarungen bzgl. der Vergütung der Positionen 3.1.1 – 3.1.3 getroffen wurden, gilt eine angemessene Vergütung (analog § 32 Abs. 1 S. 2 UrhG / § 632 Abs. 2 BGB) als vereinbart. Die angemessene Vergütung errechnet sich in diesem Fall nach den einschlägigen Bestimmungen des VTV Design in Verbindung mit den jeweils einschlägigen Vergütungstabellen (dort geregelt unter: „Vergütung für Entwurfsarbeiten“ / „Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte“ / „Vergütung für Dienstleistungen“).

3.2 Die Vergütung des Auftragnehmers ist bei Ablieferung der Arbeiten ohne Abzüge fällig. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme eines Teils fällig. Bei umfangreichen und in der Abwicklung langfristigen Arbeiten sind angemessene Vorauszahlungen zu leisten. Umfangreiche bzw. langfristige Arbeiten liegen insbesondere dann vor, wenn für deren Erledigung ein Zeitaufwand von mindestens acht Wochen veranschlagt wurde.

 

4. Nutzungsrechte

4.1 Der Umfang der Nutzungsrechtüberlassung ist individualvertraglich zu vereinbaren. Sofern der Umfang der Nutzungsrechteüberlassung nicht individualvertraglich vereinbart wurde, schuldet der Auftragnehmer die Einräumung eines einfachen, zeitlich und räumlich unbeschränkten, jedoch nicht übertragbaren oder unterlizensierbaren Nutzungsrechts.

4.2 Der Auftraggeber erwirbt die Nutzungsrechte an dem bestellten Werk, sobald er diese abgenommen und die vereinbarte Vergütung vollständig entrichtet hat, je nachdem welches Ereignis später stattfindet.

4.3 Die vertragsgegenständlichen Werke dürfen – unabhängig von Art und Umfang der Nutzungsrechteeinräumung – nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zum Gegenstand einer Schutzrechtsanmeldung gemacht.

 

5. Ergänzende urheberrechtliche Bestimmungen

5.1 Werke im Sinne dieser AGB genießen Urheberrechts-schutz, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung sind. Zur Bestimmung dieser Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische. Dies gilt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt werden, für alle Werkkategorien gleichermaßen.

5.2 Vorschläge des Auftraggebers oder sonstige fördernde Maßnahmen begründen kein Miturheberrecht. Schöpferische Beiträge des Auftraggebers führen zu keiner Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers.

5.3 Der Auftragnehmer hat das Recht, seine Werke mit einer Urheberrechtskennzeichnung zu versehen.

5.4 Dem Auftragnehmer verbleiben in jedem Fall die Zustimmungsrechte nach dem Urheberrechtsgesetz. Insbesondere kann die über den vereinbarten Rahmen hinausgehende Weiterübertragung ausschließlicher oder ein-facher Nutzungsrechte an Dritte nur mit der Einwilligung des Auftragnehmers und gegen gesonderte Vergütung erfolgen. Eine nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Zustimmung darf nicht ohne wichtigen Grund verweigert werden.

5.5 Ohne Einwilligung des Auftragnehmers dürfen die von ihm abgelieferten Arbeiten weder im Original noch bei der Vervielfältigung verändert oder entstellt werden.

 

6. Beraterverträge

Alternativ zu projektbezogener Arbeit kann der Auftragnehmer, über einen längeren Zeitraum innerhalb eines Dienstvertrags (nach § 611 BGB) als Berater für einen Auftraggeber tätig sein. Dabei sind Art und Umfang der Beratungsleistung, prozentuale Beteiligungen am Verkaufserlös und gesonderte Vergütungen für Erfindungen und urheberrechtlich relevante Schöpfungen zu vereinbaren. Wird keine Vergütungsvereinbarung getroffen, gilt eine angemessene Vergütung als vereinbart (analog § 612 Abs. 2 BGB).

 

7. Haftung und Freistellung

8.1 Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:

8.2 Der Auftragnehmer haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist oder aufgrund zwingender Haftung.

8.3 Verletzt der Auftragnehmer fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungs-gemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

8.4 Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

8.5 Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Auftragnehmers für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

8.6 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter – einschließlich der Kosten für die Rechtsverteidigung in ihrer gesetzlichen Höhe – frei, die gegen den Auftragnehmer aufgrund von rechts- oder vertragswidrigen Handlungen des Auftraggebers geltend gemacht werden.

 

8. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist das Gericht am Sitz des Auftragnehmers für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und für Streitigkeiten bezüglich des erstellten Werkes zuständig, sofern nicht für die Streitigkeit ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union hat.

 

© 2017 – 2018 Kanzlei Plüschke, Berlin, www.plueschke.de

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