Marke anmelden: So vermeiden Sie häufige Fehler

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Eine Marke anmelden ist eine komplexe Sache. Es ist zu klären, was die eigenen Produkte langfristig von denen der Wettbewerber unterscheiden und beim Kunden als Wiedererkennungseffekt in Erinnerung bleiben soll: Ein prägnantes Wortzeichen, ein Logo, ein sich wiederholendes Layout oder ein Fähnchen stets an derselben Stelle der Gesäßtasche. Beschreibende oder anpreisende Zusätze verwässern den Markenkern und verringern den Markenwert.

Die unnötige Kombination von mehreren Elementen in einer Marke anmelden, legt den Markeninhaber zudem dauerhaft fest. Denn Marken müssen nach Ablauf von fünf Jahren in der eingetragenen Form benutzt werden. Andernfalls verfallen Marken wegen Nichtbenutzung. In der Zwischenzeit können Dritte ältere ähnliche Marken angemeldet haben und die aufgrund des Re-Designs neu anzumeldende eigene Marke kollidiert plötzlich mit der älteren Marke Dritter.

Es ist zu entscheiden, ob eine deutsche Marke beim DPMA oder eine europäische Unionsmarke beim EUIPO angemeldet werden soll. Doch die Unionsmarke gewährt keinen Schutz in der Schweiz, Großbritannien oder Norwegen. Ist die internationale Marke bei der WIPO die bessere Alternative?

Mit dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wird der Schutzbereich der Marke beim anmelden festgelegt. Soll ein Bekleidungsgeschäft eröffnet werden, ist die Marke für „Bekleidung“ in Klasse 25 die falsche Wahl. Denn tatsächlich sollen „Einzelhandelsdienstleistungen betreffend Bekleidung“ gekennzeichnet werden. Das ist Klasse 35. Eine falsch klassifizierte Marke verringert die Chancen, die Marke erfolgreich zu verteidigen und kann zum Verlust wegen Nichtbenutzung führen.

Ist der Schutzbereich definiert, ist eine Ähnlichkeitsrecherche nach bestehenden älteren Kennzeichen vorzunehmen und das Kollisionsrisiko mit diesen zu bewerten.

Solche Fehler beim Marke anmelden zu vermeiden, soll der nachfolgende Beitrag helfen.

Ungenügende Recherche nach älteren ähnlichen Kennzeichen vor dem „Marke anmelden“

Das Benutzen von Produktbezeichnungen, Firmenlogos, Titeln und anderen Kennzeichen, die bereits für andere geschützt sind, ist ein großes Risiko. Denn auch bei der Nutzung von lediglich ähnlichen Erkennungsmerkmalen besteht die Gefahr von Verwechslungen und damit einer Markenverletzung. Ein als Marke angemeldetes und eingetragenes Zeichen schützt nicht nur vor identischen Nachahmungen, sondern auch vor verletzungsfähigen ähnlichen Kennzeichnungen.

Auch wer selbst keine Marke anmeldet, kann allein aufgrund der Benutzung solcher ähnlicher Zeichen die Markenrechte anderer verletzen. Der Markeninhaber kann gegen die unberechtigte Nutzung mittels kostenpflichtiger Abmahnungen und Schadenersatzforderungen vorgehen.

Oft wird bei der Recherche nach älteren Kennzeichen lediglich in den Markenregistern recherchiert und vergessen, dass eine Kollision auch mit Unternehmensnamen oder lediglich mit besonderen geschäftlichen Bezeichnungen für einen Betriebsteil eines Unternehmens sowie Titelrechten vorliegen kann.

Eine Recherche allein im deutschen Markenregister ist ebenfalls nicht ausreichend, weil eine Kollision auch mit europäischen Unionsmarken sowie international registrierten Marken vorliegen kann. Wird eine europäische Unionsmarke angemeldet, kann diese mit eingetragenen nationalen Marken in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union kollidieren.

Anmeldung einer potentiell risikobehafteteren EU-Marke statt einer nationalen deutschen Marke

Markenanmelder meinen häufig, für die amtliche Anmeldegebühr von 900 Euro einer EU-Marke mehr für ihr Geld zu bekommen als für die 290 Euro für eine nationale deutsche Marke. Das ist jedoch in den Fällen, in denen die Marke gar nicht in der gesamten EU benutzt werden soll, meist falsch. Eine EU-Marke gewährt zwar anders als die deutsche Marke Schutz in der gesamten Europäischen Union, und in vielen Fällen kann ein deutsches Gericht eine Untersagung auch für andere Länder aussprechen. Dem stehen jedoch erheblich mehr Risiken entgegen als einer deutschen Marke.

Bereits aufgrund der größeren Unternehmenszahl in der gesamten Europäischen Union im Vergleich zu Deutschland allein ist das Risikopotential größer. Denn die Wahrscheinlichkeit des Bestandes von älteren kollidierenden Marken innerhalb der gesamten Europäischen Union ist um ein Vielfaches höher als der Bestand bezogen allein au Deutschland. Für die EU-Marke gilt das Alles-oder-nichts-Prinzip. Gibt es eine Kollision in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wird die EU-Marke als Ganzes gelöscht.

Vor der Anmeldung einer EU-Marke ist es nur mit extrem hohem Aufwand möglich, alle zur Kollision geeigneten älteren Kennzeichen zu recherchieren. Denn hierzu können auch reine Benutzungszeichen gehören. Das sind Zeichen, die allein aufgrund ihrer Benutzung entstehen und nicht in amtlichen Registern eingetragen sind. Hierzu zählen beispielsweise auch besondere geschäftliche Bezeichnungen in Österreich oder Buchtitel in Italien.

Auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist kann eine eingetragene EU-Marke leichter in ihrem Bestand angegriffen werden als eine nationale deutsche Marke. Das hängt damit zusammen, dass eine rechtsbeständig im deutschen Register eingetragene Marke nur noch im Klagewege vor den Gerichten zur Löschung gebracht werden kann. Das Prozesskostenrisiko allein für die I. Instanz beträgt dann leicht 10.000 € bis 15.000 €. Solange es sich lediglich um ähnliche Marken handelt und der Ausgang des Gerichtsverfahrens nicht mit Sicherheit vorhersehbar ist, schreckt dieses Kostenrisiko etwaige Angreifer ab. Denn die Kosten zahlt am Ende der Unterlegene. Erst für die Zukunft ist ein Wahlrecht für das Löschungsverfahren vor dem DPMA geplant.

Anders verhält es sich vor dem Europäischen Markenamt. Dort kann die EU-Marke auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist aus einer älteren Marke vor dem Markenamt ohne Inanspruchnahme von Gerichten angegriffen werden. Im Gegensatz zur Widerspruchsgebühr von 320 Euro beträgt dann die Löschungsgebühr 630 Euro. Dieses Risiko schreckt einen möglichen Angreifer bei unsicherem Ausgang vor einem Angriff nicht ab. Der Markeninhaber muss jedoch während des gesamten Verfahrens mit der Unsicherheit des Markenverlustes rechnen.

Anmeldung einer Wort-/Bildmarke statt einer reinen Wortmarke

Auch bei einer kombinierten Wort-/Bildmarke, das heißt, einer Marke, die aus einem Wortzeichen und einer grafischen Ausgestaltung besteht, gilt der Grundsatz: Der Schutz der Marke bezieht sich auf die eingetragene Form als Ganzes.

Lediglich wenn der Wortbestandteil oder der Grafikteil prägend für die Marke als Ganzes ist, gewährt das Markenrecht Schutz für diesen Teil auch allein. Was prägend ist, unterliegt jedoch einem subjektiven Beurteilungsspielraum. Im Ergebnis besteht bei einer eingetragenen Wort-/Bildmarke keine Rechtssicherheit, ob ein Richter im Streitfall ein Einzelelement als prägend anerkennt und ihm damit Schutz als Einzelelement zugesteht.

Hinzukommt eine weitere Unsicherheit: Denn auch der prägende Bestandteil genießt nur alleinstehend Schutz, wenn er allein stehend als Marke eintragungsfähig wäre. Das heißt, der Richter muss im Streitfall prüfen, ob ein Eintragungshindernis gegen die alleinstehende Registrierung des prägenden Wortbestandteils bestanden hätte. Denn beschreibende oder sonst freihaltebedürftige Angaben dürfen nicht als Marke eingetragen werden. Das betrifft nicht nur glatt beschreibende Marken, sondern auch aus neu kombinierten Wörtern gebildete Marken, die vom Verkehr beschreibend verstanden werden könnten. So ist es nach Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamtes beispielsweise nicht möglich, dass Zeichen „Nail Master“ für handbetriebene Apparate eintragen zu lassen. Denn es könnte sich um Apparate zur Pflege von Nägeln handeln. Dieses Beispiel zeigt, dass nicht nur deutschsprachige beschreibende Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen sind, sondern auch fremdsprachliche, wenn diese von den deutschen Verkehrskreisen verstanden werden. Bei englischsprachigen Bezeichnungen wird das generell unterstellt.

Den Markenkern mit verwässernden Zusätzen als Marke anmelden

Oft wollen Markenanmelder ein kombiniertes Zeichen bestehend aus ihrem zur Unterscheidung bestimmten Markenkern kombiniert mit einem Claim oder einem Slogan anmelden. Das verwässert den Kern der Marke und bringt keine Vorteile. Denn auch hier gilt: Geschützt ist die Marke in der eingetragenen Form als Ganzes.

Es ist jedoch sehr unwahrscheinlich, dass ein Nachahmer denselben Markenkern mit einem identischen Slogan nachahmt. Meist wird ein Nachahmer nur den Markenkern allein oder in Verbindung mit anderen Zusätzen verwenden. In diesen Fällen besteht Rechtsunsicherheit, ob gegen die jüngere Variante aus der älteren kombinierten Marke vorgegangen werden kann. Beim Verkehr prägt sich ohnehin nur der kurze Markenkern ein und nicht der gesamte Slogan.

Ein weiteres Risiko ist die Benutzungspflicht von Marken. Denn nach Ablauf von fünf Jahren ab der Eintragung muss eine Marke in der eingetragenen Form benutzt werden. Andernfalls verfällt sie wegen Nichtbenutzung. Gerade bei Slogans oder auch grafischen Ausgestaltungen ist die Wahrscheinlichkeit einer Überarbeitung des benutzten Zeichens nach einigen Jahren sehr hoch. Sollte dann die ursprüngliche Eintragung nicht mehr verwendet werden, verfällt die Marken wegen Nichtbenutzung, obwohl der unterscheidungskräftige Markenkern weiterhin verwendet wird.

Das kann dazu führen, dass ein gegenüber der ursprünglich eingetragenen kombinierten Marke jüngeres Kennzeichen jetzt das älteste Kennzeichenrecht ist und gegen den Benutzer des überarbeiteten ursprünglich älteren jetzt jüngeren Zeichens rechtlich vorgehen kann.

Diese Nachteile werden ohne entgegenstehenden Vorteil in Kauf genommen. Denn Slogans und beschreibende Zusätze sind alleinstehend in der Regel ohnehin nicht schutzfähig. Das heißt, auch in solchen zusammengesetzten Marken ist der unterscheidungskräftige Markenkern als einziger prägend und unterscheidungskräftig. Der nicht schutzfähige Zusatz kann alleinstehend von Jedermann verwendet werden. Dessen Schutz kann allein durch den Nachweis einer hohen Verkehrsbekanntheit erlangt werden.

Anmeldung eines farbig ausgestalteten Logos als Marke statt einer Anmeldung in Schwarz-Weiß oder in Grau-Stufen

Viele Markenanmelder haben kurz vor der Anmeldung in einem langen Abstimmungsprozess mit ihrem Grafikbüro ein neues Logo entwickeln lassen und sind von diesem nun begeistert. Sie wollen es deshalb in dieser Form der Öffentlichkeit präsentieren.

Dabei verkennen sie, dass das Markenregister kein Präsentationsmedium gegenüber der Öffentlichkeit ist. Weniger ist manchmal mehr. Denn auch hier gilt: Geschützt ist eine Marke in der eingetragenen Form und darüber hinaus nur gegen verwechslungsfähige ähnliche Nachahmungen für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen. Der Schutz ist damit grundsätzlich auf die gewählten Farben der Eintragung beschränkt.

Der abstraktere und damit weitergehendere Schutz wäre jedoch die Eintragung in Schwarz-Weiß oder Graustufen. Denn eine Eintragung in Schwarz-Weiß oder Graustufen gewährt Schutz in allen Farben und Farbkombinationen. Mit einer so abstrahierten Markeneintragung ist es einfacher, auch gegen entfernter ähnliche jüngere Markeneintragungen vorzugehen.

Unterlassene Markeneintragung des Firmenlogos

Viele Geschäftsinhaber verlassen sich darauf, dass ihr Firmenlogo über das Urheberrecht oder Designrecht geschützt ist und verzichten deshalb auf eine amtliche Registrierung als Marke. Das ist zu kurz gedacht. Denn ein Logo ist in den meisten Fällen lediglich eine Variation von vorbekannten Logos. Ihm fehlt es in aller Regel an der für das Urheberrecht notwendigen Schöpfungshöhe. Es ist deshalb nicht durch das Urheberrecht geschützt.

Auch ohne Schöpfungshöhe ist ein gegenüber älteren Grafiken neues Logo durch das Designrecht als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt. Doch endet dessen Schutz unwiederbringlich 3 Jahre nach der ersten öffentlichen Benutzung des Logos. Danach ist es gemeinfrei und kann von Jedermann benutzt werden.

Designrecht und Urheberrecht gemein ist, dass deren Schutz nur gegen identische Nachahmungen schützen. Eine Marke schützt dagegen auch gegen verwechslungsfähige lediglich ähnliche Zeichennutzungen durch Dritte. Der Schutz der eingetragenen Marke ist damit nicht nur zeitlich, sondern auch inhaltlich erheblich weiter.

Die Marke mit einem fehlerhaften Waren- und Dienstleistungsverzeichnis anmelden

Das Erstellen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist neben der Auswahl des als Marke anzumelden Zeichens der wichtigste Punkt der Markenanmeldung. Hierbei werden die meisten Fehler gemacht.

Mit dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wird der inhaltliche Schutzbereich der Marke definiert. Zum Verständnis: Eine Marke gewährt Schutz nicht gegen jede Nachahmung oder ungenehmigte Nutzung. Der Schutz erstreckt sich nur auf konkrete Waren und Dienstleistungen, die mit der Marke gekennzeichnet werden. Ist im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis beispielsweise angegeben, dass Schutz in Nizza-Klasse 25 für Bekleidung und Schuhe in Anspruch genommen wird, dann ist die Nutzung des Zeichens in allen anderen 44 Waren- und Dienstleistungsklassen durch Dritte grundsätzlich erlaubt. Jedermann stünde es frei, dasselbe Zeichen beispielsweise in Nizza-Klasse 03 für Kosmetik anzumelden und zu benutzen.

Lediglich in Grenzbereichen kann es auch klassenübergreifend zu Verwechslungsgefahren kommen mit der Folge, dass solche Nachahmungen untersagt werden können. So können beispielsweise einige Sportgeräte (Nizza-Klasse 28) zugleich auch ein Medizinprodukt (Nizza-Klasse 10) sein. Wichtig ist deshalb nicht nur zu analysieren, was der Markenanmelder selbst an Waren und Dienstleistungen kennzeichnen möchte, sondern gegen welche Kennzeichnungen mit seiner Marke durch Dritte er ebenfalls einen effektiven Rechtsschutz haben möchte. So wird es den Hersteller von Bekleidung und Schuhen sicher nicht nur missfallen, wenn ein anderer Hersteller Bekleidung und Schuhe mit seiner Marke versieht, sondern auch die Benutzung seiner Marke für ein Bekleidungs- oder Schuhgeschäft. Der Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts gleich ob ein Ladenlokal oder ein Online-Shop ist keine Kennzeichnung von Bekleidung (Nizza-Klasse 25). Stattdessen handelt es ich um eine Dienstleistung, nämlich Einzelhandelsdienstleistung (Nizza-Klasse 35) mit Bekleidung.

Diese Unterscheidung zwischen Ware einerseits und Dienstleistung andererseits ist auch in anderen Bereichen relevant. So schützt die Anmeldung als Medizinprodukts in Nizza-Klasse 10 nicht gegen die Benutzung derselben Bezeichnung für eine Therapie-Einrichtung. Denn die Therapie-Einrichtung erbringt Gesundheitsdienstleistungen (Nizza-Klasse 44).

Die Verwechslung von Ware und Dienstleistung unterläuft besonders häufig den Betreibern von Online-Shops bei der Anmeldung der Shop-Bezeichnung als Marke. Meist melden diese ihr gesamtes Warensortiment als Warenmarke an, ohne auch nur eine einzige dieser Waren mit ihrer Marke zu kennzeichnen. Die Anmeldung von Einzelhandelsdienstleistungen mit diesen Waren in Nizza-Klasse 35 vergessen sie dagegen. Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren verfällt die eingetragene Marke dann unter Umständen sogar vollständig wegen Nichtbenutzung. Ein spektakulärer Fall im Jahre 2005 war die Löschung von 27 pauschal in allen Waren-Klassen eingetragenen Marken „OTTO“ mit und ohne Zusätze. Die Marken waren in allen Warenklassen eingetragen. Benutzt wurden sie dagegen ausschließlich für Handelsdienstleistungen in Nizza-Klasse 35.

Der Antrag auf Löschung von nicht benutzten verfallenden Marken oder auch von aus anderen Gründen nichtigen Marken ist im öffentlichen Interesse ein Jedermannsrecht. So wurde letztlich vom Bundesgerichtshof die Löschung der Marken „OTTO“ für den nicht benutzten Teil bestätigt.

Ein unvollständiges Waren- und Dienstleistungsverzeichnis als Marke anmelden wegen fehlerhafter Bedarfsanalyse

Ein falsches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis bei der Markenanmeldung führt zu Risiken für den Bestand einer Marke. Ein unvollständiges Waren- und Dienstleistungsverzeichnis schränkt die Möglichkeit ein, Dritten die Nutzung der Marke zu untersagen.

So sollte beim Erstellen des Verzeichnisses stets um die Ecke gedacht und danach gefragt werden, gegen welche Zeichennutzung durch Dritte Schutz benötigt wird. So parken Domaingrabber Internetdomains üblicherweise bei Domainhandelsplattformen wie Sedo. Unter der Domain werden Google-AdWord-Anzeigen oder Anzeigen aus ähnlichen Programmen für Dritten geschaltet. Der Domaingrabber erhält für jeden Klick eine Provision. Besonders geeignet hierfür sind Internetdomain bestehend aus bekannten Marken mit typischen Tippfehlern oder aus zusammengesetzten Marken mit oder ohne Bindestrich. Die vom Domaingrabber durch das Schalten von Anzeigen erbrachte Dienstleistung ist „Werbung im Internet für Dritte; Vermietung von Anzeigenflächen im Internet“. Werden diese Dienstleistungen beim Marke anmelden im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis angegeben, kann der Domaingrabber abgemahnt und von ihm Schadenersatz verlangt werden. Dadurch eröffnen sich Verhandlungsspielräume, sich die Domain übertragen zu lassen.

Keine Inanspruchnahme von Prioritäten oder Senioritäten einer älteren Marke

Kommt es bei Marken zu einer Kollision, gewinnt am Ende der Inhaber der Marke mit der ältesten Priorität.

Grundsätzlich entspricht das Prioritätsdatum dem Anmeldedatum. Innerhalb bestimmter Fristen kann jedoch die Priorität einer Marke von einem Land auf ein anderes Land mitgenommen werden. Im Ausland gilt dann trotz späterer Anmeldung als Prioritätsdatum das Anmeldedatum der ersten Anmeldung.

Wichtig ist dies bei der internationalen Erstreckung einer bestehenden deutschen Marke. Markenanmelder aus Deutschland beabsichtigen oft den Vertrieb ihrer Waren auch außerhalb Deutschlands, insbesondere im deutschsprachigen Ausland wie Österreich und der Schweiz. Wenn die Marken in Österreich oder der Schweiz nicht zeitgleich mit der deutschen Marke angemeldet werden, kann das Prioritätsdatum der deutschen Anmeldung innerhalb von sechs Monaten auf eine spätere Markenanmeldung in der Schweiz, Österreich oder gar für die gesamte Europäische Union in Anspruch genommen werden.

So kann beispielsweise eine Marke im Januar eines Jahres in Deutschland angemeldet werden und die identische Marke wird später von einem Dritten im Mai desselben Jahres in der Schweiz angemeldet. Dann kann der deutsche Markenanmelder bis sechs Monate nach seiner deutschen Anmeldung, das heißt bis Juli desselben Jahres, sein deutsches Prioritätsdatum Januar auch in die Schweiz mitnehmen und besitzt dann auch in der Schweiz gegenüber der Anmeldung des Dritten im Mai die ältere Priorität.

Nach Ablauf der sechsmonatigen Prioritätsfrist kann die Priorität nicht mehr ins Ausland mitgenommen werden. Lediglich wenn eine europäische Unionsmarke angemeldet wird, kann das ältere Anmeldedatum der nationalen Registrierung in einem oder in mehreren EU-Mitgliedstaaten für die EU-Marke im europäischen Markenregister vermerkt werden. Diese Priorität gilt dann jedoch nur in dem jeweils einzelnen EU-Mitgliedstaat und nicht für die gesamte EU. Diese eingeschränkte Priorität wird Seniorität genannt. Der Vorteil erschließt sich nicht auf Anhieb, denn die ältere nationale Marke besteht ja weiterhin fort. Der Vorteil ergibt sich jedoch spätestens bei der nächsten Markenverlängerung. Für diese fällt nach zehn Jahren in Deutschland eine Verlängerungsgebühr von derzeit 750 Euro in 3 Nizza-Klassen an; für jede zusätzliche Nizza-Klasse weitere 260 Euro.

Wenn nun eine EU-Marke mit Seniorität für Deutschland besteht, lohnt es sich nicht, die deutsche Marke für 750 Euro zu verlängern. Der identische Schutz auch auf die Priorität bezogen, wird nun von der EU-Marke in vollem Umfange gewährt.

Prioritäten können nicht nur aufgrund einer Voranmeldung im Ausland beansprucht oder von Deutschland ins Ausland mitgenommen werden. Ein Prioritätsanspruch besteht auch, wenn ein zur Marke identisches Zeichen bereits vor der Markenanmeldung auf einer Messe im Inland benutzt wurde. Bei einer solchen Ausstellungspriorität kann innerhalb von sechs Monaten das Messedatum als Prioritätsdatum für die Marke eingetragen werden. Hierzu muss die Benutzung des Zeichens auf einer Messe vom Markenanmelder nachgewiesen werden. Der Messeveranstalter stellt für solche Fälle eine entsprechende Bescheinigung aus.

Anmeldung von vielen nationalen Marken innerhalb der EU ohne Anmeldung einer EU-Marke

Auch wenn die EU-Marke potentiell risikobehafteter ist als eine nationale deutsche Marke, hat eine EU-Marke auch Vorteile. So kann auf eine EU-Marke im Verletzungsfall ein deutsches Gericht auch die Nutzung in einem anderen EU-Staat untersagen. Denn die EU-Marke gewährt einheitlichen Schutz innerhalb der gesamten Europäischen Union. Ein Rechtstreit müsste folglich nur in einem EU-Staat geführt werden. Anders bei einer Vielzahl von nationalen Marken: Diese gewähren Schutz nur jeweils in dem einzelnen Land und können nur vor einem Gericht in diesem Land geltend gemacht werden.

Die internationale Erstreckung einer Marke wird auf Basis einer EU-Marke angemeldet statt auf Basis einer nationalen deutschen Marke

Der Vorteil der internationalen Erstreckung einer Marke als so genannte IR-Marke besteht in der einheitlichen zentralen Verwaltung der Markenrechte. Die Registrierung erfolgt einheitlich bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) mit Sitz in Genf für eine Vielzahl von verschiedenen Ländern. Die Kommunikation wird einheitlich, wahlweise auf Englisch oder Französisch, geführt. Für viele europäische Länder, aber auch China, sind die amtlichen Gebühren über die WIPO zudem erheblich niedriger gegenüber einer dezentralen Anmeldung in einer Vielzahl von verschiedenen Ländern.

Die Alternative wäre die Anmeldung der Marke in jedem einzelnen Land separat. In fast allen Ländern werden hierfür gesetzlich vorgeschrieben Inlandsvertreter benötigt. Die Kommunikation erfolgt ausschließlich in der jeweiligen Amtssprache. Das macht das Führen von dezentral registrierten Marken teuer und aufwändig.

International erstreckt kann nicht nur eine nationale deutsche Marke werden, sondern auch eine europäische Unionsmarke. Häufig stellen Inhaber von europäischen Unionsmarken fest, dass sich der Markenschutz nicht auf die Schweiz oder Norwegen bezieht. Beide Länder sind nicht Mitglied der Europäischen Union. Dann wird häufig eine internationale Erstreckung der europäischen Unionsmarke vorgenommen. Diese Strategie ist potentiell risikobehafteter als die internationale Erstreckung einer nationalen deutschen Marke.

Denn innerhalb der ersten fünf Jahre ab Anmeldung der international registrierten Marke ist diese in vollem Umfang vom Bestand der Basismarke abhängig. Wird die Basismarke in ihrem Bestand angegriffen und möglicherweise gelöscht, geht auch die internationale Registrierung verloren. Wie bereits oben dargelegt, ist eine europäische Unionsmarke potentiell risikobehafteter als eine nationale deutsche Marke. Dieses Risiko wird bei Erstreckung einer EU-Marke als Basis einer international registrierten Marke in vollem Umfang auf diese übertragen.

Deshalb empfiehlt es sich selbst bei Bestehen einer EU-Marke, vor der internationalen Erstreckung eine deutsche Marke als Basismarke für die geplante internationale Erstreckung anzumelden. Trotz der zusätzlichen amtlichen Anmeldegebühr von 290 Euro für die deutsche Marke relativieren sich diese Kosten schnell. Denn die amtliche Erstreckungsgebühr einer EU-Marke beträgt aktuell 350 Euro, die Erstreckungsgebühr einer nationalen deutschen Marke dagegen nur 180 Euro. Aus diesem Grunde betragen die Mehrkosten lediglich 170 Euro.

Fehlende Vereinbarung beim Marke anmelden durch mehrere Markenanmelder

Eine Geschäftsbeziehung ist ein dynamischer Prozess. Unternehmen wachsen, Produkte veralten, neue Techniken müssen eingeführt werden. Nicht jeder Geschäftsinhaber und Markeninhaber bewertet die Zukunftschancen einzelner Produkte gleich. So ist es normal, dass eine eingespielte Geschäftsbeziehung einmal endet. Die gemeinsam aufgebaute Marke hat bis dahin eine gewisse Bekanntheit am Markt erlangt und stellt einen eigenen Wert für die Vermarktung von Folgeprodukten dar.

Wenn es zur Beendigung der Geschäftsbeziehung mehrerer Markeninhaber kommt, gilt es zu entscheiden, was aus der gemeinsam aufgebauten Marke wird. Über eine von mehreren Personen oder Unternehmen gemeinsam angemeldete Marke kann nur einheitlich und gemeinsam entschieden werden. Kommt es zum Streit, ist die Marke praktisch unbrauchbar. Jeder einzelne Markeninhaber kann die Weiternutzung der Marke durch die anderen Inhaber untersagen. Auf diese Weise wird ein zuvor gemeinsam geschaffener Markenwert vernichtet.

Deshalb ist es sinnvoll, bereits vor der Anmeldung einer Marke eine Regelung zu treffen, wer nach Beendigung der Geschäftsbeziehung über die weitere Nutzung der Marke bestimmen darf.

Frei nach dem Motto „Viele Köche verderben den Brei“ ist es meist sinnvoll festzulegen, dass die Marke dann einer einzelnen Person gehört und die anderen Personen lediglich einen finanziellen Ausgleichsanspruch am Wert der Marke haben. Hierfür gibt es verschiedene Modelle. Beispielsweise könnte der durchschnittliche Ertrag der Marke in den letzten fünf Jahren zugrunde gelegt werden. Entsprechend der Beteiligungsqoute an der Marke könnten dann drei bis fünf Jahreserträge als finanzieller Ausgleich ausgezahlt werden. Hierfür sollte ein zeitlich gestaffelter Auszahlungsplan festgelegt werden. Ein anderes Modell wäre, alle Markeninhaber bleiben auch weiterhin Markeninhaber, ein Markeninhaber erhält jedoch eine ausschließliche Lizenz auf Lebenszeit und die anderen Markeninhaber erhalten eine umsatzabhängige Lizenzgebühr.

Duldung der Aufnahme der Marke in die Geschäftsbezeichnung von Vertriebspartnern

Üblicherweise werden Marken für Waren von Herstellern oder Importeuren der entsprechenden Waren angemeldet. Ab einer gewissen Geschäftsgröße werden sie den Vertrieb der Ware jedoch nicht mehr ausschließlich allein durchführen. Sie werden sich regionale Vertriebspartner in Form von Einzelhändler oder Großhändler suchen. Im Interesse des gemeinsamen Vertriebserfolgs einer solchen Kooperation wird der Markenname in der Regel auch von den Vertriebspartnern benutzt.

Hierbei ist darauf zu achten, dass die Marke ausschließlich zur Kennzeichnung der Ware verwendet wird und nicht als geschäftliche Bezeichnung des jeweiligen Vertriebspartners. Denn sobald der Verkehr die Benutzung eines Zeichens als Name eines Unternehmens auffasst, entsteht ohne jegliche amtliche Registrierung und sonstiges Zutun der Beteiligten eine besondere geschäftliche Bezeichnung. Inhaber dieser geschäftlichen Bezeichnung ist der jeweilige Unternehmensträger und nicht der Markeninhaber. Hierdurch kann der Vertriebspartner ein eigenes vollwertiges Recht an dem Kennzeichen erlangen. Denn die Marke des Herstellers wird zumeist für eine Ware geschützt sein. Der Vertriebspartner wird dagegen in der Regel eine Dienstleistung, nämlich eine Einzelhandels- oder Großhandelsdienstleistung erbringen. Beide Kennzeichen haben folglich einen unterschiedlichen Schutzbereich. Der Inhaber der Marke für die Ware hat deshalb nicht zwingend einen rechtlichen Anspruch auf Unterlassen der Nutzung des Zeichens als geschäftliche Bezeichnung oder Dienstleistungsmarke.

Sollte die Vertriebspartnerschaft enden, könnte der Vertriebspartner die geschäftliche Bezeichnung weiter nutzen. Deshalb sollte jeder Vertriebsvertrag eine Regelung hinsichtlich der Nutzung von Kennzeichen enthalten. Darin sollte dem Vertriebspartner die Nutzung der Marke als Firmenbestandteil untersagt werden. Das heißt, der Vertriebspartner darf die Marke nicht zum offiziellen, möglicherweise im Handelsregister eingetragenen Bestandteil der Geschäftsbezeichnung machen.

Noch wichtiger ist eine Regelung dahingehend, dass der Vertriebspartner verpflichtet ist, das Markenzeichen mit Beendigung des Vertriebsvertrages von sämtlichen Geschäftsunterlagen, Produktverpackungen etc. zu entfernen. Idealerweise sollte jeder Verstoß gegen diese Regelung zusätzlich mit einer Vertragstrafe sanktioniert werden.

Markenanmeldung zeitlich nach einer gleichnamigen Firmengründung ohne Vorrechtsvereinbarung

Anders als eine Marke entsteht der Schutz einer geschäftlichen Bezeichnung ohne jegliche amtliche Registrierung allein durch deren Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Wird die geschäftliche Bezeichnung bereits vor der Anmeldung der gleichnamigen Marke benutzt, ist die geschäftliche Bezeichnung älter und der Inhaber des älteren Unternehmens kann dem Inhaber der jüngeren Marke deren Nutzung untersagen.

Solange Unternehmensinhaber und Markeninhaber identisch sind, mag dies egal sein. Doch anders als die geschäftliche Bezeichnung ist die Marke nicht an das Unternehmen gebunden. Sie kann frei übertragen und lizenziert werden. Deshalb sollte die Marke stets außerhalb des operativen Geschäfts und den damit verbundenen Risiken gehalten werden. Das verringert nicht nur die Risiken für den langfristigen Bestand der Marke, sondern eröffnet auch steuerliche Gestaltungsspielräume durch Lizenzzahlungen des Unternehmens an den Markeninhaber.

Ist die geschäftliche Bezeichnung älter als die Marke, nutzt diese Gestaltung jedoch nichts. Denn wenn der Markeninhaber die Kontrolle über das Unternehmen verliert (an externe Investoren, neue Gesellschafter oder an den Insolvenzverwalter), kann das Unternehmen dem Inhaber der jüngeren Marke deren Benutzung untersagen. Dieses Risiko kann nur durch eine Vorrechtsvereinbarung verhindert werden. Das heißt, sobald die Marke eingetragen ist, muss eine Vereinbarung zwischen dem Markeninhaber und dem Unternehmen getroffen werden, mit dem Inhalt, dass das Unternehmen die Markenrechte vorrangig anerkennt und aus der geschäftlichen Bezeichnung des Unternehmens keine Rechte gegen die Marke geltend gemacht werden dürfen.

Um dem Vorwurf einer nachträglichen Rückdatierung einer solchen Vorrechtsvereinbarung zu entgehen, sollte die Vereinbarung tatsächlich sofort nach Eintragung der Marke unterzeichnet werden und zum späteren Nachweis der Richtigkeit des angegebenen Datums durch einen Notar atmlich beglaubigt werden. Alternativ kann die Vereinbarung bei einem Notar oder Rechtsanwalt hinterlegt werden oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einschließlich Zeitstempel versehen und selbst aufbewahrt werden.

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9 Kommentare auf “Marke anmelden: So vermeiden Sie häufige Fehler”

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