Markenanmeldung und ihr Nutzen für online-Händler

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Irgendwann stehen die meisten online-Händler vor der Frage, ob Ihnen eine Markenanmeldung etwas nutzt. Sie denken dabei meist an die rechtliche Absicherung ihrer Internetdomain oder der eigenen geschäftlichen Bezeichnung. Gerade für Amazon-Händler oder selbstimportierende Händler ist der Markenschutz für die eigenen Produktbezeichnungen jedoch mindestens genauso wichtig.

Ein typischer Marken-Fall bei Amazon

Mehrere Händler importieren Gartenmöbel vom selben Hersteller aus Indonesien oder Aquarienpumpen vom selben Hersteller aus Taiwan. Die Hersteller drucken seit Jahren dieselbe Produktbezeichnung „DreamGard“ oder „AquaGard“ auf die Verpackung, haben jedoch keine Marke in Deutschland oder Europa angemeldet und eintragen lassen.

Amazon duldet auf seinem Marketplace für identische Produkte in der Regel nur eine Produktbeschreibung. Die Händler geben lediglich ein Preisangebot für bereits vorhandene Produktbeschreibungen ab und der Händler mit dem günstigsten Preis wird von Amazon hervorgehoben angezeigt. Meldet jetzt einer der Händler die eingeführte Produktbezeichnung „DreamGard“ in Deutschland als Marke an, kann er nach Eintragung der Marke den anderen Händlern die Weiternutzung der bei Amazon hinterlegten Produktbeschreibung untersagen. Der Markeninhaber ist nun seine vom selben Hersteller beziehende Konkurrenz bei Amazon los und kann den Amazon-Preis für das Produkt selbst bestimmen. Alle anderen Händler müssen auf eine neue Produktbezeichnung ausweichen und auch die Verpackung mit der aufgedruckten Produktbezeichnung ändern. Zudem erhalten die gesperrten Händler bei Amazon ein Negativmerkmal. Bei mehreren Negativmerkmalen kann das zum Ausschluss vom Handel auf dem Amazon-Marketplace führen.

In dieser Konstellation könnte an eine bösgläubige Markenanmeldung oder an eine unlautere wettbewerbswidrige Behinderung gedacht werden. Nicht so das Landgericht Hamburg. Es verbot am 18. Juni 2012 zunächst per einstweilige Verfügung einem Markenanmelder nach der von ihm veranlassten Sperrung anderer Amazon-Händler, aus der für ihn neu eingetragenen Marke Rechte gegen die Nutzung der eingeführten Produktbezeichnung des indonesischen Herstellers geltend zu machen (LG Hamburg, Az.: 327 O 292/12). Bis zur mündlichen Verhandlung am 08. November 2012 überlegte sich die Kammer des Landgerichts die Entscheidung jedoch noch einmal anders. Es wies in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung darauf hin, dass eine unlautere Behinderung nur vorliege, wenn sie zielgerichtet gegen ein bestimmtes Unternehmen gerichtet ist. Im vorliegenden Fall sei die Markenanmeldung und Inanspruchnahme der Markenrechte jedoch nicht gezielt zur Behinderung eines bestimmten Unternehmens erfolgt. Die gesperrten Händler seien lediglich zufällig betroffen und eine unlautere Behinderung nicht gegeben. Das Gericht kündigte in der mündlichen Verhandlung an, die einstweilige Verfügung vom 18. Juni 2012 aufzuheben. Darauf nahm der behinderte Amazon-Händler seinen Antrag auf Erlass einer der einstweiligen Verfügung zurück und hatte zusätzlich zu seinem Umsatzeinbruch Verfahrenskosten von 4.200 Euro zu tragen.

Nur Produktbezeichnungen mit Markenanmeldung nutzen

Die Lehre aus dem oben geschildeten Fall lautet: Ein Händler sollte nur Produktbezeichnungen verwenden, deren Markenrechte geklärt sind. Entweder hat der Hersteller oder Importeur „AquaGard“ oder „DreamGard“ als Marke in Deutschland angemeldet und eintragen lassen oder der Händler sollte die Produktbezeichnung selbst als Marke schützen lassen. Die Markenanmeldung kann für eine nationale deutsche Marke oder eine europäische Unionsmarke erfolgen. Ist die Produktbezeichnung „AquaGard“ oder „DreamGard“ nicht als Marke geschützt, kann sie von Jedermann angemeldet und für sich beansprucht werden.

Sinnvollerweise sollte die Markenanmeldung des Händlers in Abstimmung mit dem Hersteller erfolgen.

Sind die mit der in Deutschland eingetragenen Marke „AquaGard“ gekennzeichneten Produkte mit Zustimmung des Markeninhabers innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in den Verkehr gebracht worden, kann der Markeninhaber keine Rechte mehr daran geltend machen. Es greift der Einwand der Markenerschöpfung. Dieser gilt jedoch nur für die konkreten Waren, zu deren Vertrieb in Europa der Markeninhaber zugestimmt hat. Von anderen Händlern aus Asien direkt importierte Ware ist von der Erschöpfung nicht erfasst und kann aus der deutsche Marke weiterhin untersagt werden.

Dabei ist daran zu denken, dass zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) auch Liechtenstein gehört, nicht dagegen die Schweiz oder Türkei. Ein deutscher Händler kann deshalb die Ware einschließlich des Aufdruck der Originalbezeichnungen „DreamGard“ oder „AquaGard“ aus Liechtenstein ohne gesonderte Zustimmung des Inhabers der deutschen Marke „grau“ importieren und in Deutschland verkaufen. Bezieht er dieselbe Ware dagegen aus der Schweiz oder der Türkei, kann ihm der Markeninhaber den Verkauf der Ware mit dem Aufdruck der Marke „DreamGard“ oder „AquaGard“ in Deutschland untersagen.

Abmahnrisiko Allerwelts-Bezeichnungen – Auch sie können als Marke eingetragen sein

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass die Wahl einer Allerwelts-Bezeichnung wie „Alpha“, „Omega“ oder „Wunderwerk“ vor dem Risiko einer Markenverletzung und Abmahnung schützt. Alle drei Beispiele sind eingetragene Marken für verschiedene Produkte und werden auch ohne (jüngere) Markenanmeldung verletzt. Die Inhaber der Marken können deshalb im Falle von deren nicht genehmigter Nutzung für ähnliche Produkte Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche geltend machen.

Deshalb sollte vor der Wahl jeder Produktbezeichnung eine Markenrecherche durchgeführt werden. Bei der Markenrecherche wird häufig übersehen, dass eine Verwechslungsgefahr und damit Kollision nicht nur mit identischen Schreibweisen besteht. Eine Verwechslungsgefahr kann auch beim klanglichen Vergleich der Produktbezeichnung mit der eingetragenen Marke vorliegen. Beispiele sind „Eyesee“ im Vergleich zu „eezee“ oder „lillabelle“ im Vergleich zu „villabelle“. Ferner ist zu berücksichtigen, dass beispielsweise ein Massagegerät als Medizinprodukt in der Marken-Klasse 10 oder zu Wellnesszwecken als Spielzeug in der Marken-Klasse 28 eingetragen sein kann. Die Recherche darf folglich nicht auf eine Klasse beschränkt erfolgen.

Für eine professionelle Markenrecherche nach ähnlichen in Deutschland geschützten Marken mit anwaltlicher Risikobewertung sollten mindestens 450 Euro eingeplant werden. Denn Schutz in Deutschland können nicht nur im Register des Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragene Marken beanspruchen, sondern auch im Register des Amtes der Europäischen Union für gesitiges Eigentum (EUIPO) eingetragene europäische Unionsmarken sowie im Register der Welthandelsorganisation (WIPO) in Genf eingetragene international registrierte Marken (IR-Marke). Neben einer Kollision mit eingetragenen Marken, kann eine Kollision auch mit geschäftlichen Bezeichnungen und Titeln bestehen.

Wenn ohnehin eine professionelle Markenrecherche mit der dafür notwendigen vorherigen Klassifizierung beauftragt wird, sollten die zusätzlichen weiteren amtlichen Anmeldegebühren des DPMA von 290 Euro für den Schutz als deutsche Marke nicht gespart werden. Denn die beste Markenrecherche vor der Benutzung als Produktbezeichnung nutzt nichts, wenn ein anderer dieselbe Bezeichnung später als eigene Marke anmeldet.

Himalaya Salz“ – Abmahnrisiko geografische Herkunftsangaben

Auch geografische Herkunftsangaben wie „Himalaya Salz“, „Schlesischer Mohnkuchen“ oder „Serrano-Schinken“ sind geschützte Bezeichnungen. Wer sie verwendet, sollte sich sicher sein, dass die Ware tatsächlich aus der entsprechenden Region stammt. Auch wenn das mit „Himalaya Salz“ bedruckte Produkt direkt aus dem Wellnessgürtel Keralas bezogen wird, haftet der deutsche Händler für die Richtigkeit der Angabe.

Das besondere Risiko bei schutzfähigen geografischen Herkunftsangaben besteht darin, dass nicht nur der Inhaber der eingetragenen Herkunftsbezeichnung gegen deren rechtswidrige Verwendung vorgehen kann, sondern auch Wettbewerber und Verbände. Das musste am 19. April 2013 der online-Platzhirsch Amazon am eigenen Geldbeutel erfahren. Amazon hatte 900 g Steinsalz für 4,80 Euro unter der Überschrift „Himalaya Salz“ zum Verkauf angeboten. Abgemahnt und geklagt hatte darauf ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs wegen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot. Denn unstreitig wurde das beworbene Steinsalz nicht im Hochgebirgsmassiv des Himalaya, sondern in der davon durch eine besiedelte Ebene getrennten, durchschnittlich etwa 700 m hohen Mittelgebirgskette Salt Range in der pakistanischen Provinz Punjab abgebaut. Das OLG Köln bestätigte am 19. April 2013 das auf das Irreführungverbot gestützte Urteil der Vorinstanz (OLG Köln, Az.: 6 U 192/12). Den Einwand von Amazon, für die Produktbeschreibung sei die einstellende Firma Raab Vitalfood-GmbH verantwortlich, ließ das Gericht nicht gelten.

Die eingetragene Marke als Abgrenzungsinstrument bei Amazon

Amazon duldet für identische Produkte in der Regel nur eine Produktbeschreibung. Ist ein Produkt bereits angelegt, können andere Händler nur noch Preisangebote auf die vorhandene Produktbeschreibung abgeben. Der preiswerteste Händler wird hervorgehoben angezeigt. Im Ergebnis kann nur noch der preiswerteste Händler in nennenswertem Umfang verkaufen.

Abhilfe schafft die Abgrenzung durch eine eigene eingetragene Marke für das Produkt durch eine Markenanmeldung. Selbst importierende Händler von Notebook-Akkus bis Gartenmöbel tragen ohnehin das Produkthaftungsrisiko und werden vom europäischen Recht als Hersteller behandelt. Dann können sie auch gleich die Herkunftszeichen des asiatischen Herstellers entfernen und sich mit einer eigenen Marke von den Wettbewerbern in Deutschland abgrenzen. Bei ausgewählten Produkten sind dabei besondere Kennzeichnungspflichten wie das Verfahren zum Führen des „CE“-Zeichens oder die Registrierung von Elektrogeräten zu beachten. Doch all diese Pflichten tragen direkt importierende Händler auch ohne eine eigene eingetragene Marke. Dann sollte konsequenter Weise gleich eine eigene Marke aufgebaut und angemeldet werden.

Amazon-Markenregistrierung

Markeninhaber können sich bei Amazon registrieren. Teilnehmer am Amazon Brand Registry – Programm erhalten erweiterte Zugriffsrechte auf die Verkaufsangebote unter ihrer Marke und können Anbieter von Fälschungen schnell und kostengünstig bei Amazon sperren lassen. Auch die Übernahme eigener Verkaufsangebote durch andere Anbieter kann so verhindert werden.

Nach der Registrierung des Markeninhaber bei Amazon versendet Amazon an den für die Marke im amtlichen Markenregister eingetragenen Markenanwalt einen Verifizierungscode per Email. Den Verifizierungscode muss der Markeninhaber anschließend auf der Internetseite von Amazon eintragen, um sich gegenüber Amazon als Markeninhaber zu legitimieren.

Ihr direkter Weg zur Markenanmeldung:

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