Unterschied: Wortmarke vs. Wort-/Bildmarke

Unterschied: Wortmarke vs. Wort-/Bildmarke Rechtsanwalt

Die reine Wortmarke besteht ausschließlich aus Buchstaben oder Ziffern ohne jegliche grafische Ausgestaltung. Auch der verwendete Schriftfont ist dabei unerheblich. Der Gegensatz hierzu ist die reine Bildmarke. Die Bildmarke besteht ausschließlich aus grafischen Gestaltungselementen ohne Buchstaben und Ziffern.

Die Wort-/Bildmarke ist eine Kombination aus beiden und beinhaltet sowohl Buchstaben oder Ziffern einerseits sowie grafische Gestaltungselemente andererseits. Sowohl Bildmarke als auch Wort-/Bildmarke werden umgangssprachlich als Werbegrafik, Logo oder Firmen-Signet bezeichnet. Markenrechtlich korrekt ist das Firmen-Signet jedoch keine Marke, sondern das Erkennungszeichen eines Unternehmens. Die Marke ist dagegen das Erkennungszeichen eines Produktes.

Welche Vor- und Nachteile haben eine Wortmarke einerseits und eine Wort-/Bildmarke andererseits?

Salopp gesprochen, vereint die kombinierte Wort-/Bildmarke die Nachteile einer reinen Wortmarke mit den Nachteilen einer reinen Bildmarke. Dennoch ist die Wort-/Bildmarke die am zweit häufigsten angemeldete Markenform. So wurden im März 2020 lediglich 132 reine Bildmarken, jedoch 1.765 kombinierte Wortbildmarken mit Schutzwirkung in Deutschland eingetragen. Reine Wortmarken wurden 2.311 eingetragen.

Schutz des Wortlautes innerhalb der kombinierten Wort-/Bildmarke

Es gilt der Grundsatz, dass alle prägenden Elemente einer kombinierten Wort-/Bildmarke selbstständig Schutz beanspruchen können. Prägend ist dabei regelmäßig auch der Wortlaut alleinstehend. Das bedeutet, dass der Inhaber einer kombinierten Wort-/Bildmarke auch gegen die nicht autorisierte Nutzung des reinen Wortlautes ohne Nutzung der Grafik Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen kann.

Deshalb meinen viele Markenanmelder, durch die kombinierte Wort-/Bildmarke ausreichenden Schutz auch hinsichtlich des Wortlautes allein beanspruchen zu können. Doch gibt es vom oben genannten Grundsatz Ausnahmen. So kann für den reinen Wortlaut einer kombinierten Wort-/Bildmarke kein Schutz beansprucht werden, wenn der Wortlaut alleinstehend als reine Wortmarke nicht schutzfähig wäre. Das gilt für Hoheitszeichen sowie für beschreibende und freihaltebedürftige Angaben; um die wichtigsten formellen Schutzhindernisse zu nennen. Gerade die letzten beiden Ausnahmen sind oft einem subjektiven Beurteilungsspielraum unterworfen. So wurde die Schutzfähigkeit des Wortlautes „Zoo21“, „Reiseportale21“ und „Energie21“ verneint, weil die Ziffer 21 ein beschreibender Hinweis auf das 21. Jahrhundert als Ausdruck von modern und neuzeitlich sei. Der Wortlaut „Radio21“ und „Creme21“ wurden dagegen als reine Wortmarke eingetragen und damit als schutzfähig erachtet.

Der Inhaber einer kombinierten Wort-/Bildmarke kann sich deshalb nie sicher sein, ob der entscheidende Richter in einem Verletzungsfall den Wortlaut innerhalb einer Wort-/Bildmarke auch alleinstehend für schutzfähig hält. Ist dagegen eine reine Wortmarke eingetragen, darf der Richter im Verletzungsfall die Schutzfähigkeit der eingetragenen Wortmarke nicht infrage stellen. Er ist an die Eintragung gebunden.

Geht der Inhaber einer kombinierten Wort-/Bildmarke im Wege der Abmahnung nur gegen die nicht autorisierte Nutzung des reinen Wortlautes vor, trägt er das nicht unerhebliche Risiko den Rechtsstreit zu verlieren und wegen der (unberechtigt) ausgesprochenen Abmahnung Schadenersatz an den vermeintlichen Markenverletzer zahlen zu müssen. Aus einer kombinierten Wort-/Bildmarke kann deshalb nur dann risikofrei vorgegangen werden, wenn der Markenverletzer nicht nur den reinen Wortlaut sondern auch die für die Marke eingetragene Grafik verwendet. Die nicht autorisierte Nutzung sowohl des Wortlautes als auch der Grafik ist jedoch extrem selten.

Etwas anderes gilt, wenn sich der ursprünglich nicht schutzfähige Wortlaut aufgrund seine Bekanntheit im Verkehr als Bezeichnung für das Produkt eines bestimmten Unternehmens durchgesetzt hat. Als Beispiel sei „Tempo“ genannt. In solchen Fällen kann für den ursprünglich nicht schutzfähigen Wortlaut der kombinierten Wort-/Bildmarke Schutz für den Wortlaut allein beansprucht werden. Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gilt als überwunden. Aus diesem Grunde werden als Wortmarke nicht schutzfähige Bezeichnungen häufig als kombinierte Wort-/Bildmarken angemeldet.

Löschungsrisiko Nichtbenutzung der Wort-/Bildmarke

Der zweite große Nachteil einer kombinierten Wort-/Bildmarke ist das Risiko des Verlustes der Marke wegen Nichtbenutzung. Denn eine Marke muss in der eingetragenen Forum benutzt werden. Nur in den ersten 5 Jahren ab Eintragung gilt eine Benutzungsschonfrist. Gerade bei grafisch ausgestalteten Marken ist die Wahrscheinlichkeit eines Redesigns des Logos nach einigen Jahren sehr hoch. Wird die Marke dann nicht mehr in der eingetragenen Form benutzt, ist nach Ablauf von 5 Jahren jedermann im öffentlichen Interesse berechtigt, einen Löschungsantrag zur Marke zu stellen.

Deshalb muss die Marke bei jedem Redesigns neu angemeldet werden. Dabei besteht das Risiko, dass Dritte zwischenzeitlich ähnliche Marken angemeldet haben und gegen die Neuanmeldung Widerspruch einlegen oder gegen deren Nutzung eine Abmahnung aussprechen. Deshalb ist der Inhaber einer kombinierten Wort-/Bildmarke gezwungen, gegen jede jüngere ähnliche Markeneintragung zeitnah Widerspruch einzulegen. Das gilt selbst dann, wenn ihn diese jüngere Eintragung von Dritten gar nicht stört.

Lösung für die Nachteile der kombinierten Wort-/Bildmarke

In der Regel sind Schriftzug und Grafik in einem Logo nicht untrennbar miteinander verbunden. Meist stehen sie mehr oder weniger selbstständig nebeneinander. In diesen Fällen sollte der Wortlaut als eigenständige Wortmarke und die Grafik als eigenständige Bildmarke angemeldet werden. Dann können beide Kennzeichnungselemente auch langfristig unabhängig voneinander bestehen. Selbst wenn eins der beiden Elemente im Laufe der Zeit verändert wird und deshalb wegen Nichtbenutzung verfallen sollte, bleibt das andere Markenelement weiter als Marke geschützt.

Ist dem Markenanmelder bei der Firmengründung die Anmeldung von zwei Marken zu teuer, sollte er sich überlegen, welches Element seiner Erkennungszeichen am Markt das wichtigste ist und zunächst nur dieses anmelden. In der Regel wird das der reine Wortlaut sein. Denn dieser wird vom Verkehr zur Bezeichnung eines Produktes oder eines Unternehmens verwendet. Die Grafik wird in der Regel lediglich als zusätzliches Erkennungszeichen verwendet. Nur wenn in Einzelfall das grafische Element wichtiger als der Wortlaut ist, sollte zunächst die Grafik als Bildmarke angemeldet werden. Das jeweils andere Gestaltungselement kann dann später bei besserer Finanzlage als Marke angemeldet werden. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass Grafiken auch ohne amtliche Registrierung ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Offenbarung für drei Jahre als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt sind.

Ihr direkter Weg zur Markenanmeldung:

5 Kommentare auf “Unterschied: Wortmarke vs. Wort-/Bildmarke”

    • mp sagt:

      Vielen Dank für die freundliche Verweisung auf unseren Artikel zum Unterschied zwischen Wortmarke und Wort-Bildmarke.

  1. […] Grundsätzlich unterscheidet man bei Logos Wort-Marken, Bild-Marken, Wort-und-Bild-Marken. Ich empfehle immer die Auswahl eines Logos als Wort-und-Bild-Marke, d.h. einer Grafik mit gestaltetem Text. (Falls Sie generell wissen wollen, was diese Begriffe im einzelnen genau bedeuten, empfehle ich diesen Artikel.) […]

    • mp sagt:

      Vielen Dank für die freundliche Verweisung auf unseren Artikel zum Unterschied zwischen Wortmarke und Wort-Bildmarke.

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