Markenanmeldung Deutschland |
Basic |
Komfort |
Pro |
Pauschalhonorar Rechtsanwalt zzgl. USt Hinzu kommen die amtlichen Anmeldegebühren von 290 €. Alle Angaben beziehen sich auf eine Anmeldung in bis zu 3 Waren- und Dienstleistungsklassen. |
249 € |
499 € |
899 € |
Erstattung im Falle der Nichtanmeldung wegen bestehender Kollisionsrisiken. |
0 € |
100 € |
100 € |
anwaltliche Beratungsleistungen |
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Individuelle Beratung und Empfehlungen während des gesamten Anmeldeprozesses. Hierzu gehören Strategien zur Risikovermeidung, zur Stärkung der Kennzeichnungskraft, Lizenzierungsmodelle etc. Beispielsweise ist die Markenanmeldung eines Logos in Graustufen meist sinnvoller als in Farbe. |
nicht enthalten |
enthalten |
enthalten |
Prüfung der formellen Eintragungsfähigkeit Nicht eintragungsfähig sind Hoheitszeichen, beschreibende Angaben, Ortsbezeichnungen etc. |
enthalten |
enthalten |
enthalten |
Individuelle Bedarfsanalyse zum benötigten Schutzumfang des Auftraggebers. Denn Markenschutz besteht nur für die in der Anmeldung angegebenen Produkte. Die Angabe der Ware „Bekleidung“ (Klasse 25) ist dabei etwas anderes als die Angabe der Dienstleistung „Einzelhandel mit Bekleidung“ (Klasse 35). |
nicht enthalten |
enthalten |
enthalten |
Rechercheumfang nach älteren kollidierenden Kennzeichen |
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Recherche nach identischen Wortmarken (DE + EU + IR) in den Markenregistern für Deutschland, die Europäische Union und Internationale Registrierungen (IR-Marken) |
enthalten |
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enthalten |
Recherche nach ähnlichen Wortmarken (DE + EU + IR) in den Markenregistern für Deutschland, die Europäische Union und Internationale Registrierungen (IR-Marken). Eine Kollision kann auch mit lediglich ähnlichen älteren Kennzeichen bestehen. |
nicht enthalten |
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Recherche nach identischen Firmen (DE) im deutschen Handelsregister. |
enthalten |
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enthalten |
Recherche nach ähnlichen Firmen (DE) im deutschen Handelsregister. Eine Kollision kann auch mit lediglich ähnlichen älteren Kennzeichen bestehen. |
nicht enthalten |
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Recherche nach identischen Titeln (DE) im Titelschutzanzeiger für deutsche Werktitel. Der Titelschutz entsteht auch ohne Titelschutzanzeige, ist bei größeren Projekten jedoch üblich. |
nicht enthalten |
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enthalten |
anwaltliche Geschäftsbesorgung |
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Erstellen des Klassenverzeichnisses nach Angaben des Auftraggebers Mit dem Verzeichnis wird festgelegt, für welche Produkte (Waren und Dienstleistungen) der Markenschutz entstehen soll. |
enthalten |
enthalten |
enthalten |
Erstellen des Klassenverzeichnisses nach individueller Bedarfsanalyse Mit dem Verzeichnis wird festgelegt, für welche Produkte (Waren und Dienstleistungen) der Markenschutz entstehen soll. So ist der Schutz für die Ware „Bekleidung“ (Klasse 25) etwas anderes als für die Dienstleistung „Einzelhandel mit Bekleidung“ (Klasse 35). |
nicht enthalten |
enthalten |
enthalten |
Bewerten des Kollisionsrisikos mit älteren Kennzeichen auf Basis der im jeweiligen Leistungspaket enthaltenen Recherchen und des erstellten Klassenverzeichnisses. Das bedeutet, der Umfang anwaltlicher Tätikeit ist in jedem Leistungspaket ein anderer. |
enthalten |
enthalten |
enthalten |
Erstellen und Einreichen der Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in elektronischer Form. |
enthalten |
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Führen der Korrespondenz mit dem Markenamt Nicht enthalten sind etwaige Rechtsmittel- oder Widerspruchsverfahren. |
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Markenanmeldung Deutschland |
Basic |
Komfort |
Pro |
249 € |
499 € |
899 € |
Markenanmeldung Europa (EU)
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Basic |
Komfort |
Pro |
Pauschalhonorar Rechtsanwalt zzgl. USt Hinzu kommen die amtlichen Anmeldegebühren von 1.050 €. Alle Angaben beziehen sich auf eine Anmeldung in bis zu 3 Waren- und Dienstleistungsklassen. |
349 € |
599 € |
3.499 € |
Erstattung im Falle der Nichtanmeldung wegen bestehender Kollisionsrisiken. |
0 € |
200 € |
200 € |
anwaltliche Beratungsleistungen |
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Individuelle Beratung und Empfehlungen während des gesamten Anmeldeprozesses. Hierzu gehören Strategien zur Risikovermeidung, zur Stärkung der Kennzeichnungskraft, Lizenzierungsmodelle etc. Beispielsweise ist die Markenanmeldung eines Logos in Graustufen meist sinnvoller als in Farbe. |
nicht enthalten |
enthalten |
enthalten |
Prüfung der formellen Eintragungsfähigkeit Nicht eintragungsfähig sind Hoheitszeichen, beschreibende Angaben, Ortsbezeichnungen etc. |
enthalten |
enthalten |
enthalten |
Individuelle Bedarfsanalyse zum benötigten Schutzumfang des Auftraggebers. Denn Markenschutz besteht nur für die in der Anmeldung angegebenen Produkte. Die Angabe der Ware „Bekleidung“ (Klasse 25) ist dabei etwas anderes als die Angabe der Dienstleistung „Einzelhandel mit Bekleidung“ (Klasse 35). |
nicht enthalten |
enthalten |
enthalten |
Rechercheumfang nach älteren kollidierenden Kennzeichen |
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Recherche nach identischen Wortmarken (DE + EU + IR) in den Markenregistern für Deutschland, europäische Unionsmarken und Internationale Registrierungen (IR-Marken). |
enthalten |
enthalten |
enthalten |
Recherche nach ähnlichen Wortmarken (DE + EU + IR) in den Markenregistern für Deutschland, europäische Unionsmarken und Internationale Registrierungen (IR-Marken). Eine Kollision kann auch mit lediglich ähnlichen älteren Kennzeichen bestehen. |
nicht enthalten |
enthalten |
enthalten |
Recherche nach identischen Wortmarken (nationalEU) in den nationalen Markenregistern der Mitgliedsstaaten der Europäische Union. |
enthalten |
enthalten |
enthalten |
Recherche nach ähnlichen Wortmarken (nationalEU) in den nationalen Markenregistern der Mitgliedsstaaten der Europäische Union. |
nicht enthalten |
nicht enthalten |
enthalten |
Recherche nach identischen Firmen (DE) im deutschen Handelsregister. |
enthalten |
enthalten |
enthalten |
Recherche nach ähnlichen Firmen (DE) im deutschen Handelsregister. Eine Kollision kann auch mit lediglich ähnlichen älteren Kennzeichen bestehen. |
nicht enthalten |
nicht enthalten |
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Recherche nach identischen und ähnlichen Firmen (nationalEU) in den nationalen Handelsregistern der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. |
nicht enthalten |
nicht enthalten |
enthalten |
Recherche nach identischen Titeln (DE) im Titelschutzanzeiger für deutsche Werktitel. Der Titelschutz entsteht auch ohne Titelschutzanzeige, ist bei größeren Projekten jedoch üblich. |
nicht enthalten |
nicht enthalten |
enthalten |
anwaltliche Geschäftsbesorgung |
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Erstellen des Klassenverzeichnisses nach Angaben des Auftraggebers Mit dem Verzeichnis wird festgelegt, für welche Produkte (Waren und Dienstleistungen) der Markenschutz entstehen soll. |
enthalten |
enthalten |
enthalten |
Erstellen des Klassenverzeichnisses nach individueller Bedarfsanalyse Mit dem Verzeichnis wird festgelegt, für welche Produkte (Waren und Dienstleistungen) der Markenschutz entstehen soll. So ist der Schutz für die Ware „Bekleidung“ (Klasse 25) etwas anderes als für die Dienstleistung „Einzelhandel mit Bekleidung“ (Klasse 35). |
nicht enthalten |
enthalten |
enthalten |
Bewerten des Kollisionsrisikos mit älteren Kennzeichen auf Basis der im jeweiligen Leistungspaket enthaltenen Recherchen und des erstellten Klassenverzeichnisses. Das bedeutet, der Umfang anwaltlicher Tätikeit ist in jedem Leistungspaket ein anderer. |
enthalten |
enthalten |
enthalten |
Erstellen und Einreichen der Markenanmeldung beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) in elektronischer Form. |
enthalten |
enthalten |
enthalten |
Führen der Korrespondenz mit dem Markenamt Nicht enthalten sind etwaige Rechtsmittel- oder Widerspruchsverfahren. |
enthalten |
enthalten |
enthalten |
Markenanmeldung Europa (EU)
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Basic |
Komfort |
Pro |
349 € |
599 € |
3.499 € |
Voraussetzung für die internationale Markenanmeldung bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) ist eine bestehende Basismarke. Als Basismarke können verwendet werden eine Markeneintragung oder Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM). Die Basismarke wird auf konkret zu benennende Zielländer erstreckt, ohne dass dabei eine inhaltliche Erweiterung des Markenrechts möglich ist.
Markenanmeldung International (IR)
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Basic |
Pauschalhonorar Rechtsanwalt zzgl. USt unabhängig von der Anzahl der Zielländer der Markenerstreckung. Hinzu kommen die amtlichen Anmeldegebühren ab 850 € abhängig von den beauftragten Zielländern der Markenerstreckung. Alle Angaben beziehen sich auf eine Anmeldung in bis zu 3 Waren- und Dienstleistungsklassen. Einen Gebühenrechner für die amtlichen Gebühren der WIPO finden Sie >>hier<<. |
699 € |
anwaltliche Beratungsleistungen |
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Individuelle Beratung und Empfehlungen während des gesamten Anmeldeprozesses. |
enthalten |
Rechercheumfang nach älteren kollidierenden Kennzeichen |
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Recherche nach identischen Wortmarken (Trefferliste) in den Markenregistern der beauftragten Zielländer (nur Trefferliste ohne vollständigen Registerauszug). |
enthalten |
anwaltliche Geschäftsbesorgung |
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Bewerten des Kollisionsrisikos mit älteren Kennzeichen auf Basis der im Auftrag enthaltenen Recherche. |
enthalten |
enthalten |
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Führen der Korrespondenz mit Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) und dem Markenamt der Basismarke Nicht enthalten sind etwaige Rechtsmittel- oder Widerspruchsverfahren oder die im Einzelfall notwendige Korrespondenz mit nationalen Markenämtern in den Zielländern der Erstreckung. |
enthalten |
Markenanmeldung International (IR)
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Basic |
699 € |
telefonische Markenberatung
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Pauschalhonorar Rechtsanwalt zzgl. USt Die telefonische Markenberatung ist zeitlich beschränkt auf 20 Minuten und erfolgt nach vorhergehender Terminvereinbarung. |
75 € |
Anrechnung der Beratungskosten auf ein Leistungspaket mit Beratung Das trifft zu auf die online-Aufträge „Komfort“ und „Pro“. |
enthalten |
Markenanmeldung ohne Markenrecherche?
Zu jeder Markenanmeldung gehört als wesentliche Vorbereitung die Recherche nach älteren Kennzeichen, mit denen eine Kollision bestehen könnte. Eine Kollisionslage kann nicht nur mit identischen angemeldeten oder eingetragen Marken bestehen, sondern auch mit ähnlichen Marken und anderen Kennzeichen (Unternehmensnamen, Etablissement-Bezeichnungen, Geschäftsabzeichen (Firmenlogos), Werktiteln etc.).
Wann besteht eine Kollision mit älteren Marken?
Entscheidend bei der Beurteilung einer Kollisionslage ist die Gefahr von Verwechslungen am Markt über die Herkunft des mit der Marke gekennzeichneten Produktes. Denn Aufgabe einer Marke ist es, ein Produkt von einem anderen zu unterscheiden. Die Marke ist der unverwechselbare Name einer Ware oder Dienstleistung; auch wenn es ähnliche Produkte aus anderen Betrieben geben sollte. Schokolade und Joghurts gibt es im Supermarkt viele verschiedene, aber nur ein bestimmter Hersteller darf seine Produkte „Milka“ oder „Müller“ nennen. Mit der Markenanmeldung begründet der Markenanmelder das Recht, die Marke nach ihrer Eintragung in das Register allein zu nutzen und anderen die Nutzung zu untersagen. Besteht eine Kollisionslage, gewinnt die Marke mit dem ältesten Zeitrang. Der Zeitrang ist in der Regel das Datum der Markenanmeldung.
Da eine Marke nicht nur als Schriftbild wahrgenommen wird, sondern zur Bezeichnung und Unterscheidung eines Produktes auch sprachlich verwendet wird, ist der Markenvergleich schriftbildlich, klanglich und von der Wortbedeutung her vorzunehmen. So würde eine mit „Vilka“ benannte Schokolade ohne Zweifel gegen die Rechte an der Marke „Milka“ verstoßen. Bei reinen Bildmarken (Logos) entfällt in der Regel der klangliche Vergleich.
Wer dagegen „Vilka“ als Produktbezeichnung für einen Stuhl wählt und durch die Markenanmeldung für sein Unternehmen sichert, wird mit der Marke „Milka“ für Schokolade nicht kollidieren. Denn die Verwechslung eines Stuhls mit einer Schokolade dürfte eher ein Fall für den Arzt denn für den Rechtsanwalt sein.
An diesem Beispiel ist zu sehen, dass nicht nur das Markenzeichen selbst über das Bestehen einer Kollisionslage entscheidet, sondern auch die damit gekennzeichneten Ware und Dienstleistung. Der Markenschutz besteht zunächst nur für die in der Markenanmeldung angegebenen Waren und Dienstleistungen. Nur wenn eine Marke eine hohe Bekanntheit hat, kann eine Kollision auch ohne Verwechslungsgefahr aufgrund unlauterer Rufausbeutung bestehen. Wer „Milka“ als Produktbezeichnung für einen Stuhl wählt und durch die Markenanmeldung für sich sichert, wird sicher mit der bekannten Marke „Milka“ für Schokolade unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Rufausbeutung kollidieren.
Was prüft das Markenamt bei der Markenanmeldung?
Das Markenamt führt keine Kollisionsprüfung durch. Es prüft nur, ob gegen die Markeneintragung ein öffentliches Interesse besteht (beispielsweise bei allgemein beschreibende Angaben, Hoheitszeichen, Ortsnamen etc.); oder ob die in der Markenanmeldung angegebenen Waren und Dienstleistungen der amtlichen Klassifikation widersprechen. Liegt einer der beiden Fälle vor, wird die Markenanmeldung zurückgewiesen.
Beanstandet das Amt die Markenanmeldung nicht, wird die Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sofort in das Markenregister eingetragen; beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) nur die Markenanmeldung veröffentlicht.
Rechtsfolgen einer Markenanmeldung ohne Markenrecherche
In beiden Fällen schließt sich anschließend die dreimonatige Widerspruchsfrist an. Jedermann mit vermeintlich älteren Kennzeichenrechten kann nun gegen Zahlung der Widerspruchsgebühr (beim DPMA: 120 €; beim EUIPO: 350 €) Widerspruch gegen die Eintragung bzw. Anmeldung einlegen. Anwaltszwang besteht nicht. Wird der Widerspruch rechtzeitig eingelegt, prüft das Markenamt nun (erstmals) die vom Widersprechenden behauptete Kollisionslage. Stellt das Amt eine Kollision fest, wird beim DPMA die bereits eingetragene deutsche Marke wieder gelöscht und beim EUIPO die erst angemeldete europäische Unionsmarke erst gar nicht in das Register eingetragen. Gegen die Entscheidung des Markenamtes kann Rechtsmittel eingelegt werden.
Das Widerspruchsverfahren vor dem Markenamt hat ein relativ geringes Kostenrisiko, weil es nur um den formalen Bestand der Markeneintragung im Register geht. Es ist ein reines Verwaltungsverfahren.
Ein erheblich höheres Kostenrisiko besteht, wenn es um die tatsächliche Nutzung im Verkehr der Marke oder der nicht als Marke eingetragene Produktbezeichnung geht; also um Aufdrucke auf Verpackungen, Produktbezeichnungen im online-Shop etc. Solche Kollisionen haben Schadenersatzansprüche zur Folge und müssen vor den Zivilgerichten verfolgt werden. Allein in der ersten Instanz liegt das Prozesskostenrisiko bei mindestens 10.000 €; in der Regel höher. Verstößt eine am Markt benutzte Produktbezeichnung gegen eine Markeneintragung, liegt eine Markenverletzung vor und der Verletzer hat an den Markeninhaber Schadenersatz zu leisten (Gewinnherausgabe oder fiktive Lizenz). Dem Nutzer der Produktbezeichnung hilft in einem solchen Fall nur eine eigene Markeneintragung mit älterem Zeitrang im Vergleich zur Marke des Anspruchstellers oder ein Lizenzvertrag mit dem Inhaber einer älteren Marke.
Zur Erinnerung: Der Zeitrang wird durch das Datum der Markenanmeldung bestimmt. Deshalb ist eine frühzeitige Markenanmeldung sinnvoll. Denn auch eine bereits benutzte Produktbezeichnung kann später von einem anderen als eigene Marke angemeldet und gegen den früheren Zeichennutzer eingesetzt werden. Nur in wenigen Ausnahmefällen bestehen Chancen, allein aufgrund einer Vorbenutzung (ohne Markenanmeldung) gegen eine solche (spätere) Markenanmeldung erfolgreich vorgehen zu können. In der Regel wird sich der Inhaber der eingeführten (älteren) Produktbezeichnung auf eine neue Produktbezeichnung umstellen müssen. Das kann erhebliche Kosten zur Folge haben, wenn neue Produktverpackungen, Werbematerialen, Visitenkarten etc. hergestellt oder Affiliate-Programme im Internet umgestellt werden müssen.
Warum werden Markenanmeldungen ohne Markenrecherche angeboten?
Obwohl zu jeder Markenanmeldung eine Markenrecherche gehört, können wirtschaftliche Überlegungen gegen eine professionelle Markenrecherche sprechen. Zumindest eine einfache Recherche nach identischen Zeichen kann Jedermann im Internet selbst durchführen. Die Markenregister von DPMA und EUIPO sind öffentlich nutzbar.
Schwierig wird es dagegen bei der Recherche nach ähnlichen Marken, Firmeneinträgen im Handelsregister und durch bloße Benutzung erworbene Kennzeichen wie Werktitel. Für den Laien nicht einschätzbar ist in der Regel das Kollisionsrisiko, wenn ältere Marken für andere Waren und Dienstleistungen als in der eigenen Markenanmeldung beabsichtigt eingetragen sind. Denn eine Kollision kann auch zwischen Waren einerseits und Dienstleistungen andererseits vorliegen; beispielsweise zwischen „Bekleidung“ (Klasse 25) einerseits und „Einzelhandelsdienstleistungen mit Bekleidung“ (Klasse 35) andererseits.
Es gibt Markenanmelder, die lassen es schlicht darauf ankommen. Sie halten eine professionelle Markenrecherche für schlecht investiertes Geld oder bloße Angstmache von Rechtsanwälten.
Es gibt aber auch Markenanmelder, die eine Produktbezeichnung ohne eingetragene Marke bereits seit Jahren nutzen. Online-Händler bei Amazon stellen dann irgendwann fest, dass sich andere Händler an ihr Verkaufsangebot „anhängen“ und sie keine Handhabe dagegen haben. Andere wollen vermeiden, durch eine Markenanmeldung von Dritten beim Verkauf ihrer eigenen eingeführten Produkte behindert zu werden. In beide Konstellationen sind dem Markenanmelder sowohl der Markt als auch die verwendeten Produktbezeichnungen sehr gut bekannt.
Selbst wenn dem Markenanmelder in dieser Situation bei einer professionellen Markenrecherche ein bislang unbekanntes Kollisionsrisiko mit ähnlichen älteren Marken bekannt wird, wird er nicht sofort auf eine neue Produktbezeichnung ausweichen. Denn wenn der Inhaber der älteren Marke gegen die Produktbezeichnung hätte vorgehen wollen, hätte er das bereits längst können. Offensichtlich hat ihn die Produktbezeichnung bislang nicht gestört, weil er eine Verwechslungsgefahr nicht sieht. Warum sollte ihn dann eine Markenanmeldung für diese bereits seit Jahren am Markt vertriebene Ware plötzlich stören? Der Schaden im Falle einer Markenverletzung besteht nicht in der formalen Eintragung einer jüngeren Marke im Register, sondern in der Benutzung als Produktbezeichnung am Markt.
In der Regel wird sich der Markenanmelder in dieser Konstellation dennoch oder gar erst recht nach einer betriebswirtschaftlichen Abwägung für eine Markenanmeldung entscheiden. Denn im Falle eines Widerspruchs gegen seine Markenanmeldung wäre dann zeitnah geklärt, ob er das Zeichen in Zukunft weiter benutzen kann oder nicht. Eine Markenanmeldung mit professioneller Markenrecherche wäre dann lediglich „nice to have“, aber ohne Konsequenzen für das eigene Handeln. Ob die Ersparnis von rund 400 € für eine professionelle Markenrecherche die Risiken rechtfertigt, muss jeder Markenanmelder für sich selbst entscheiden.
Ihr direkter Weg zur Markenanmeldung:
Marke anmelden
durch Markenanwalt
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