Markenamt löscht „MALLE“ – Das Aus für Malle-Abmahnung

Abmahnung Marke Malle Party
Quelle: DPMA https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020110298653/DE

Am 18.05.2020 hat das europäische Markenamt entschieden, die Marke „MALLE“ zu löschen.

Update zum Thema vom 26.08.2022

Im Sommer 2019 erfolgten mehr als 80 Malle-Abmahnungen durch den Markeninhaber Jörg Lück aus Hilden gegen Veranstalter von Malle-Partys. Seine Forderungen: Zahlung von 1.822 € und Abschluss eines Lizenzvertrages.

Jörg Lück ist Musikproduzent von verschiedenen Prominenten der deutschen Partyszene auf Mallorca wie Micky Krause und hatte sich die Marke „MALLE“ bereits 2002 für Veranstaltungsdienstleistungen und Musikproduktionen eintragen lassen. Einer der Lizenznehmer ist Peter Wackel (Song: I love Malle).

Durch das Landgericht Düsseldorf wurden im Jahre 2019 zahllose einstweilige Verfügungen gegen Veranstalter von Malle-Partys in Deutschland erlassen. Antragsteller war der Markeninhaber Jörg Lück. Doch nur einige wenige Betroffene beantragten die Löschung der EU-Marke: Ein Diskothekenbetreiber aus Erlangen und Holger Seyfried, der Betreiber des Reiseblogs www.reisetiger.net. Über den ersten Antrag wurde nun entschieden. Holger Seyfried von www.reisetiger.net erhob zudem Löschungsklage vor dem Landgericht Düsseldorf gegen die beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragene Marke „MALLE“ von Jörg Lück. Über die deutsche Eintragung wurde bislang noch nicht entschieden.

Löschungsgründe für eine Marke

Die Löschungsanträge sind auf zwei Argumente gestützt:

  • Ortsangaben dürfen nicht als Marke eingetragen werden (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
  • Eine Marke verfällt nach fünfjähriger Nichtbenutzung (§ 49 Abs 1 MarkenG). Sie muss als Marke benutzt werden, das heißt als Unterscheidungsmerkmal (Name) eines Produktes.

Das EUIPO stellte in seinem Beschluss vom 18.05.2020 fest:

Malle Abmahnung Markenloeschung Entscheidung
EUIPO Löschungsbeschluss vom 18.05.2020

Für die Beurteilung absoluter Schutzhindernisse ist vor diesem Hintergrund auf alle relevanten Verkehrskreise in der Europäischen Union abzustellen, welche von der Existenz der Insel Mallorca wissen und den Ausdruck „Malle“ verstehen. Dabei handelt es sich, wie die Antragstellerin vorträgt, um das deutschsprachige Publikum in der Europäischen Union. Selbst wenn der Ausdruck „Malle“ zur Zeit der Unionsmarkenanmeldung kein Wort der deutschen Standardsprache gewesen sein sollte, hat es mittlerweile immerhin Eingang in zumindest ein gängiges Wörterverzeichnis der deutschen Sprache gefunden (www.duden.de/rechtschreibung/Malle).“ Und weiter: „Entgegen der Auffassung des Inhabers ist es unschädlich, dass es sich bei „Malle“ um einen umgangssprachlichen Begriff handelt, welcher sich nicht auf Landkarten oder grundsätzlich im „offiziellen Sprachgebrauch“ wiederfindet. Entscheidend ist lediglich, dass das deutsche Publikum das Wort „Malle“ als geographischen Hinweis auf Mallorca versteht.“

Quelle: EUIPO, Beschl. v. 18.05.2020, Az.: 32 783 C

Anders noch 2005 das Bundespatentgericht:

Das im allgemeinen Sprachgebrauch breiter deutscher Publikumskreise die Baleareninsel Mallorca als „Malle“ bezeichnet würde, erscheint dem Senat überaus zweifelhaft.“

Quelle: BPatG, Beschl. v. 27.07.2005, Az.: 32 W (pat) 191/04 – Malle für alle

Malle-Abmahnung erhalten, was tun?

Noch ist die Entscheidung des EUIPO nicht rechtskräfigt. Jörg Lück kann innerhalb von vier Monaten Beschwerde gegen die Löschung seiner Marke einlegen. Erst wenn die Entscheidung über die Löschung der Marke rechtskräftig ist, können Betroffene einer Malle-Abmahnung je nach deren taktischem Verhalten mit guten Erfolgsaussichten gegen sie ergangene einstweilige Verfügungen aufheben lassen und Schadenersatz fordern.


Quellen: EUIPO, Beschl. v. 18.05.2020, Az.: 32 783 C und BPatG, Beschl. v. 27.07.2005, Az.: 32 W (pat) 191/04 – Malle für alle

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