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Die Kanzlei

Vielen Dank für Ihr Interesse an der Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht von Rechtsanwalt Michael Plüschke in Berlin. 

Die Anwaltskanzlei ist auf die verschiedenen Teilbereiche des gewerblichen Rechtsschutzes spezialisiert. Hierzu zählen das Markenrecht, das Urheberrecht und andere verwandte Schutzrechte des geistigen Eigentums sowie das Wettbewerbsrecht. Weiter beschäftigt sich die Kanzlei mit dem Medienrecht und Presserecht.

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Das Büro befindet sich in der Mitte von Berlin in der sechsten Etage des Dussmann-Hauses (Friedrichstraße 90), in dem auch das gleichnamige Kulturkaufhaus zu finden ist. Durch die unmittelbare Nähe zum S-Bahnhof

Friedrichstraße ist die Kanzlei gut erreichbar. Seit 2009 unterhält die Kanzlei eine Zweigstelle in Potsdam im Weberpark Babelsberg (Tuchmacherstr. 48).

Für Ihre Fragen an die Kanzlei oder zur Terminvereinbarung steht Ihnen die Rubrik "Ihre Anfragen" zur Verfügung oder Sie greifen zum Telefonhörer und wählen Tel.: 030 - 20 25 31 75.
 
 

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© Rechtsanwalt Michael Plüschke

 

 

 

 

 

 

 

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Urheberrecht und Urheberrecht. Die Werkarten sind nicht streng abgegrenzt. Ein und dieselbe schöpferische Leistung kann daher unter verschiedenen Werkarten in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 definiert werden (s. dazu § 2 Rdz. 2). Da es sich aber nur um eine Leistung handelt, entsteht dadurch auch nur ein Urheberrecht. Der Urheber kann deshalb nicht zweimal die ausschließlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte z. B. an einer von ihm verfremdeten Fotografie einräumen, weil sie sowohl den Werken der bildenden Künste als auch den Lichtbildwerken zugeordnet werden kann. Anders ist es hingegen, wenn der Urheber sowohl die Musik als auch den Text z. B. zu einer Oper, einem Musical oder Schlager schreibt oder seine Texte selbst illustriert. Da nach § 8 und h. M. ein einziges Werk nur entsteht, wenn die Beiträge sich nicht gesondert verwerten lassen (s. dazu näher § 8 Rdz 10 ff.), entstehen in einer Person zwei Urheberrechte, mit der Folge, daß der Urheber über die Rechte an der Musik und dem Text gesondert verfügen kann. Das gilt entsprechend für den Filmregisseur, der zugleich das Drehbuch geschrieben hat (zum Verhältnis Filmregisseur und Theaterregisseur s. Rdz. 16 ff.). Dessen Rechte werden jedoch gem. den §§ 88 ff. zugunsten des Filmherstellers i. S.des § 94 eingeschränkt.