Abmahnrisiko Corona-Schutzmaske

Abmahnung Abmahnrisiko Corona-Schutzmaske
ISO 7010: Gebotszeichen M016: Maske benutzen

Corona-Schutzmasken sind ein Medizinprodukt, weil sie der „Verhütung von Krankheiten“ dienen. Zum Schutz der Gesundheit dürfen sie nach dem Medizinproduktegesetz nur nach erfolgreichem Abschluss des CE-Konformitätsbewertungsverfahrens in den Verkehr gebracht werden. Andernfalls droht eine Abmahnung.

Die Konformitätsprüfung der Schutzmaske muss durch das Anbringen der CE-Kennzeichnung am Produkt kenntlich gemacht werden. An dem Produkt oder in der Gebrauchsanweisung muss zusätzlich angegeben werden, wer Hersteller ist. Hat der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter seinen Sitz nicht innerhalb der Europäischen Union, muss der Importeur als Verantwortlicher angegeben sein.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das geschäftliche Anbieten von Corona-Schutzmasken verboten. Ein Verstoß gegen das Verbot ist eine Straftat und kann mit bis zu drei Jahren Haft oder Geldstrafe bestraft werden; im Einzelfall auch höher.

Abmahnrisiko für nicht CE – konforme Schutzmasken

Daneben können die Wettbewerbszentrale, die Verbraucherzentrale oder Wettbewerber beispielsweise Apotheken wettbewerbsrechtliche Abmahnungen unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch sowie der unlauteren irreführenden Werbung aussprechen.

Für solche Abmahnungen bestehen Kostenerstattungsansprüche von ca. 1.500 Euro. Über Abmahnungen im Auftrag von Apotheken wurde in den Medien berichtet.

Wie hoch ist das Abmahnrisiko in der aktuellen Corona-Krise

Abmahnung Abmahnrisiko Corona-Schutzmaske
Schutzmaske oder Kostüm?

Auf der einen Seite ist es richtig, Verbraucher vor nicht CE-zertifizierten Medizinprodukten zu schützen. In der aktuellen Corona-Krise ist dagegen ein eingeschränkter Schutz besser als gar keiner. Der Verbraucher sollte jedoch vor dem Kauf wissen, was er für ein Produkt erhält.

Verkäufer von kurzfristig beschafften nicht CE-zertifizierten Corona-Schutzmasken sollten deshalb in ihren Verkaufsangeboten eindeutig und gut sichtbar darauf hinweisen, dass diese Masken ein Behelfsprodukt sind und kein Medizinprodukt. Außerdem sollten sie nicht als Schutzmasken bezeichnet werden sondern als Nase-Mund-Abdeckung. Sollte gegen solche Angebote mit eindeutiger Klarstellung der fehlenden Zulassung als Medizinprodukt dennoch eine Abmahnung ausgesprochen werden, sehen wir gute Chancen, im anschließenden Kostenstreit wegen der aktuellen Ausnahmesituation nicht mit Abmahnkosten belastet zu werden.

Anbieter mit überzogenen Wucherpreisen werden auf solches Wohlwollen jedoch nicht hoffen können. Solche Angebote sind nicht im öffentlichen Interesse und dienen der Bereicherung.

Abmahnung für selbst genähte Schutzmasken?

Wer die Schutzmasken unentgeltlich für den Freundes- und Bekanntenkreis näht, handelt nicht geschäftlich. Abmahnungen hiergegen wären rechtswidrig. Selbst die bloße Erstattung der Materialkosten macht die Weitergabe im Freundes- und Bekanntenkreis nicht zu einem geschäftlichen Handeln. Das Anbieten über Amazon, Ebay oder einen eigenen online-Shop spricht dagegen für ein geschäftliches Handeln und unterliegt dem Abmahnrisiko.

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