Unterschied: Geschmacksmuster vs. Marke

Marke vs. Geschmacksmuster UnterschiedEine Begriffsklarstellung macht die Unterschiede vielleicht besser deutlich: Das Geschmacksmuster wurde mit Wirkung zum 01.01.2014 in Deutschland umbenannt in „eingetragenes Design“. Das ehemalige Geschmacksmustergesetz heißt seit dem Designgesetz.

Das für die gesamte Europäische Union geltende Gemeinschaftsgeschmacksmuster heißt weiterhin Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Da dieser Begriff ohnehin nur wegen der Einheitlichkeit der Begriffe in Deutschland gewählt wurde, dürfte es nur eine Frage der Zeit sein, bis auch das Gemeinschaftsgeschmacksmuster umbenannt wird. In der englischen Fassung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung wird es schon immer als „Registered Community Design“ (RCD) bezeichnet. Doch kann ein Design auch als Marke geschützt werden.

Aufgabe des Geschmacksmusters bzw. eingetragenen Designs

Sinn und Zweck des Geschmacksmusters ist es, Designleistungen vor Nachahmungen zu schützen. Es ist das „kleine Urheberrecht“ der Produktdesigner, Grafiker und Mediaagenturen. Denn deren kreatives Schaffen ist in der Regel nicht durch das Urheberrecht geschützt. Durch das Urheberrecht werden nur kreative Leistungen mit einer gewissen Schöpfungshöhe geschützt. Salopp gesprochen: Es muss einen künstlerischen Gehalt aufweisen.

Für den Schutz als Geschmacksmuster ist eine Schöpfungshöhe dagegen nicht notwendig. Es reicht aus, dass sich eine Designleistung in ihrem Gesamteindruck von vorbekannten Designs unterscheidet. Die Notwendigkeit der „Schöpfungshöhe“ wird beim Geschmacksmuster ersetzt durch den „Unterschied“ gegenüber dem Vorbekannten. Das bedeutet, dass ein Geschmacksmuster zum Zeitpunkt seiner Anmeldung neu sein muss. Die Neuheit ist eine zwingende Voraussetzung, um ein wirksames Geschmacksmuster erwerben zu können. Auch bei fehlender Neuheit wird das Geschmacksmuster vom Amt ohne Prüfung in das Register eingetragen. Auf Antrag von Jedermann kann ein solches Geschmacksmuster jedoch jederzeit für nichtig erklärt und gelöscht werden.

Aufgabe und Funktion der Marke

Sinn und Zweck der Marke ist es, Produkte mit der Marke zu kennzeichnen und dadurch von anderen Produkten zu unterscheiden. Im Markenrecht wird das „betrieblicher Herkunftshinweis“ genannt. D.h., ein Produkt wird einem bestimmten Hersteller zugeordnet. Salopp gesprochen: Die Marke ist der Name eines Produktes.

In der Regel wird ein Produkt mit einem Wortzeichen von anderen Produkten unterschieden. Deshalb sind die meisten Marken reine Wortmarken.

Designschutz durch Bildmarke

Produkte können jedoch auch durch andere Kennzeichen unterschieden werden. Die zweithäufigste Markenform ist deshalb die Bildmarke. Es handelt sich dabei um eine Grafik, die das wiedererkennen der Produkte eines bestimmten Herstellers ermöglicht. Solche Logos sind Grafikdesigns, die in der Regel auch durch das Geschmacksmuster vor Nachahmungen geschützt werden können.

Anders als das Geschmacksmuster muss eine Marke zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung nicht neu sein. Es können folglich auch vorbekannte Grafiken als Bildmarke angemeldet werden. Auch antike Symbole oder Renaissancebilder können als Marke registriert werden. Wenn solche vorbekannten Grafiken noch durch das Urheberrecht (Schutzdauer 70 Jahre ab Tod des Urhebers) oder durch das Geschmacksmusterrecht (Schutzdauer maximal 25 Jahre) geschützt sind, sollte sich der Markenanmelder das Nutzungsrecht für die Grafik einräumen lassen. Andernfalls kann er selbst wegen Verletzung eines Geschmacksmusters oder Urheberrechts abgemahnt und gerichtlich in Anspruch genommen werden. Das gilt auch für den Auftraggeber eines Grafikdesigners.

Designschutz durch dreidimensionale Marken

Produkte können auch durch ihre äußere Form von funktional identischen Produkten anderer Hersteller unterschieden werden. Jeder wird wahrscheinlich eine Coca-Cola-Flasche allein an ihrer Form erkennen, auch wenn der Wortlaut Coca-Cola nicht darauf steht. Ist ein Design geeignet, ein Produkt von einem anderen zu unterscheiden, kann es als dreidimensionale Marke eingetragen werden.

Die Grenze ist dann erreicht, wenn das Design selbst der wertbestimmende Faktor des Produktes ist. Damit soll verhindert werden, dass Schutzfristen von Designprodukten über das Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht hinaus durch die Hintertür verlängert werden können. So wurde es dem Lautsprecherhersteller „Bang & Olufsen“ vom EuGH verwehrt, seinen Design-Klassiker „BeoLab 8002“ als dreidimensionale Marke eintragen zu lassen.

Unterschiedliche Schutzziele von Geschmacksmuster und Marke

Aus der unterschiedlichen Funktion von Marke und Geschmacksmuster folgen unterschiedliche Voraussetzungen an eine Markenverletzung bzw. Geschmacksmusterverletzung.

Eine Geschmacksmusterverletzung liegt nur vor, wenn das nachgeahmte Design denselben Gesamteindruck wie das geschützte Design besitzt. Abwandlungen eines geschützten Designs führen schnell aus dem Schutzbereich eines Geschmacksmusters heraus.

Eine Markenverletzung liegt bereits dann vor, wenn es beim Publikum zur Verwechslung eines Produktes mit dem Produkt eines anderen Herstellers kommen kann. Aus einer eingetragenen Bildmarke oder einer dreidimensionalen Marke kann folglich auch gegen lediglich ähnliche Grafiken oder Designs vorgegangen werden, wenn es zu Verwechslungen über die betriebliche Herkunft der Produkte kommen kann. Insofern ist der Schutz durch eine Marke weiter als durch ein Geschmacksmuster.

Unterschiedlicher Schutzumfang von Geschmacksmuster und Marke

Da eine Marke vor Verwechslungen schützen soll, ist ihr Schutz auf identische und ähnliche Produkte beschränkt. Bereits bei der Anmeldung einer Marke muss angegeben werden, für welche und Waren und Dienstleistungen der Schutz bestehen soll. Für andere Waren und Dienstleistungen ist eine Marke in der Regel nicht geschützt. Ausnahmen gelten für berühmte Marken unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung.

Einerseits kann der Markenschutz theoretisch unendlich lange verlängert werden (nach zehn Jahren sind hierzu mindestens 750 € zu zahlen), andererseits besteht eine Pflicht zur Benutzung der Marke. Denn es soll keine unnötige Monopolisierung von Kennzeichen geben, wenn es keine Produkte gibt, die vor Verwechslungen geschützt werden müssen. Wird eine Marke länger als fünf Jahre für alle oder einige der angegebenen Waren und Dienstleistungen nicht benutzt, wird die Marke für die nicht genutzten Waren und Dienstleistungen auf Antrag von jedermann gelöscht.

Ein Geschmacksmuster schützt unabhängig von einem konkreten Produkt vor Nachahmungen. Ob ein Grafikdesign als Firmenlogo, T-Shirt-Aufdruck oder zur Illustration in Büchern benutzt wird, ist unerheblich. Der Schutz gilt generell. Das eingetragene Geschmacksmuster kann Schutz sogar gegen zufällig in Unkenntnis des älteren Geschmacksmusters entwickelte jüngere Designs beanspruchen. Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützt dagegen nur gegen bewusste Nachahmungen. Das kann im Streitfall ein Problem darstellen.

Das eingetragene Geschmacksmuster kann bis maximal 25 Jahre alle fünf Jahre verlängert werden. Der Schutz des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters endet dagegen unwiederbringlich drei Jahre nach seiner ersten Offenbarung gegenüber der Öffentlichkeit und entsteht auch nur, wenn die erste Offenbarung innerhalb der Europäischen Union erfolgte.

Kosten von Geschmacksmuster und Marke

Die amtlichen Gebühren für die Eintragung einer deutschen Marke betragen mindestens 290 €. Dafür kann die Marke in bis zu drei verschiedenen Waren- und Dienstleistungsklassen eingetragen werden. Für jede weitere Klasse sind 100 € zusätzlich zu entrichten. Nach Ablauf von zehn Jahren sind Verlängerungsgebühren von 750 € zu bezahlen.

Für die europäische Unionsmarke sind Anmeldegebühren von 850 € für die Eintragung in einer Klassen und von 900 € für zwei Klassen zu entrichten. Für jede weitere Klasse sind 150 € zusätzlich zu entrichten. Nach Ablauf von zehn Jahren sind Verlängerungsgebühren von 1.350 € zu zahlen.

Für das im Register des Deutschen Patent-und Markenamtes eingetragene Design sind amtliche Gebühren von 6 € pro Design, mindestens jedoch 60 € zu entrichten. D.h., es ist egal ob ein Design oder zehn Designs angemeldet werden. Die amtlichen Gebühren betragen stets 60 €. Für jedes weitere Design innerhalb derselben Anmeldung sind sechs Euro zusätzlich zu entrichten. Nach Ablauf von fünf Jahren sind für jedes Design Verlängerungsgebühren von 90 € zu zahlen.

Die amtlichen Gebühren für das europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster betragen 350 € und für jedes weitere Design innerhalb derselben Anmeldung 175 €. Nach Ablauf von fünf Jahren sind für jedes Geschmacksmuster Verlängerungsgebühren von 90 € zu zahlen.

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